[14] Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
Laufende Steuern
Die Aufwendungen aus Steuern vom Einkommen und vom Ertrag in Höhe von 145,4 Mio. € (Vorjahr: 32,2 Mio. €) setzten sich aus 286,6 Mio. € laufenden Steueraufwendungen (Vorjahr: 107,2 Mio. €) und 141,2 Mio. € latenten Steuererträgen (Vorjahr: 75,0 Mio. €) zusammen. In den laufenden Steueraufwendungen sind Aufwendungen in Höhe von 11,9 Mio. € (Vorjahr: 17,5 Mio. € Steuererträge) enthalten, die frühere Geschäftsjahre betreffen. Von den latenten Steuererträgen entfielen 99,6 Mio. € (Vorjahr: 68,0 Mio. €) auf die Veränderung latenter Steuern auf temporäre Differenzen.
In Deutschland gilt ein Körperschaftsteuersatz von 15,0 Prozent zuzüglich eines Solidaritätszuschlags (5,5 Prozent auf die Körperschaftsteuer). Unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Gewerbesteuersatzes von 14,9 Prozent ergab sich für deutsche Unternehmen ein kombinierter nominaler Steuersatz von 30,7 Prozent (Vorjahr: 30,7 Prozent).
Aktive und passive latente Steuern
Die für die Berechnung latenter Steuern angesetzten nominalen Ertragsteuersätze für ausländische Gesellschaften lagen wie im Vorjahr zwischen 9,0 Prozent und 34,0 Prozent.
Die latenten Steuern waren den folgenden Bilanzposten zuzuordnen:
|
2022 |
Veränderungen 2023 |
2023 |
|||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
in Mio. € |
Aktive latente Steuern |
Passive latente Steuern |
Latente Steuern Bilanz (netto) |
Latente Steuern (erfolgswirksam) |
Latente Steuern (erfolgsneutral) |
Aktive latente Steuern |
Passive latente Steuern |
Latente Steuern Bilanz (netto) |
Immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagevermögen |
377,3 |
–951,4 |
–574,0 |
70,7 |
20,0 |
480,9 |
–964,3 |
–483,4 |
Sonstige Vermögenswerte |
224,5 |
–461,1 |
–236,6 |
–102,1 |
–0,4 |
199,0 |
–538,2 |
–339,1 |
Rückstellungen |
127,0 |
–45,6 |
81,3 |
29,2 |
26,5 |
196,7 |
–59,7 |
137,0 |
Verbindlichkeiten |
597,9 |
–145,3 |
452,6 |
91,9 |
–0,8 |
658,1 |
–114,5 |
543,6 |
Passive Rechnungsabgrenzungsposten |
65,4 |
–12,6 |
52,8 |
–4,7 |
–0,2 |
61,5 |
–13,6 |
47,9 |
Steuerliche Verlustvorträge und Zinsvorträge |
32,0 |
– |
32,0 |
56,3 |
– |
88,3 |
– |
88,3 |
Saldierungen |
–1.123,3 |
1.123,3 |
– |
– |
– |
–1.241,4 |
1.241,4 |
– |
Latente Steuern gesamt |
300,8 |
–492,8 |
–192,0 |
141,2 |
45,1 |
443,2 |
–448,9 |
–5,7 |
Die aktivierten latenten Steueransprüche erhöhten sich zum Bilanzstichtag 2023 auf 443,2 Mio. € (Vorjahr: 300,8 Mio. €). Latente Steuern werden auf abzugsfähige temporäre Differenzen sowie auf Verlust- und Zinsvorträge aktiviert, soweit steuerbare temporäre Differenzen vorliegen oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zukünftiges zu versteuerndes Einkommen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen wird. Im Geschäftsjahr 2023 bestanden in der KION GROUP AG sowie in den konsolidierten Tochterunternehmen, die im abgelaufenen Jahr oder im Vorjahr Verluste erwirtschafteten, latente Steuerforderungsüberhänge aus temporären Differenzen, aus Verlustvorträgen und aus Steuergutschriften in Höhe von 59,3 Mio. € (Vorjahr: 18,5 Mio. €). Sie wurden als werthaltig angesehen, da für die betreffenden Gesellschaften zukünftige steuerliche Gewinne erwartet werden.
Auf steuerliche Verlustvorträge in Höhe von 581,3 Mio. € (Vorjahr: 773,3 Mio. €), von denen 202,0 Mio. € (Vorjahr: 191,6 Mio. €) begrenzt vortragbar sind, auf Zinsvorträge in Höhe von 292,9 Mio. € (Vorjahr: 292,9 Mio. €) und auf temporäre Differenzen in Höhe von 19,9 Mio. € (Vorjahr: 11,3 Mio. €) wurden keine aktiven latenten Steuern gebildet.
Innerhalb der nächsten fünf Jahre verfallen körperschaftsteuerliche Verlustvorträge, für die keine aktiven latenten Steuern bilanziert wurden, in Höhe von 24,1 Mio. € (Vorjahr: 22,3 Mio. €) und innerhalb von sechs bis neun Jahren verfallen körperschaftsteuerliche Verlustvorträge, für die keine aktiven latenten Steuern bilanziert wurden, in Höhe von 14,5 Mio. € (Vorjahr: 14,9 Mio. €). Nach neun Jahren verfallen körperschaftsteuerliche Verlustvorträge, für die keine aktiven latenten Steuern bilanziert wurden, in Höhe von 163,8 Mio. € (Vorjahr: 154,4 Mio. €).
Folglich ergab sich ein Gesamtbetrag nicht gebildeter aktiver latenter Steueransprüche auf Verlustvorträge in Höhe von 135,2 Mio. € (Vorjahr: 157,1 Mio. €). Davon entfielen 84,6 Mio. € (Vorjahr: 109,4 Mio. €) auf steuerliche Verlustvorträge, die grundsätzlich unbegrenzt vortragbar sind.
In der KION Group bestanden zum 31. Dezember 2023 in Deutschland körperschaftsteuerliche Verlustvorträge in Höhe von 214,4 Mio. € (Vorjahr: 163,6 Mio. €) und gewerbesteuerliche Verlustvorträge in Höhe von 198,2 Mio. € (Vorjahr: 150,7 Mio. €). Darüber hinaus bestanden außerhalb Deutschlands steuerliche Verlustvorträge in Höhe von insgesamt 579,9 Mio. € (Vorjahr: 569,6 Mio. €).
Aufgrund der Aktivierung von aktiven latenten Steuern auf steuerliche Verlustvorträge, die im Vorjahr nicht gebildet wurden, ergab sich ein latenter Steuerertrag in Höhe von 27,6 Mio. € (Vorjahr: 4,5 Mio. €). Infolge der Nutzung steuerlicher Verlustvorträge, auf die im Vorjahr keine aktiven latenten Steuern gebildet wurden, ergab sich eine Minderung des laufenden Steueraufwands in Höhe von 4,4 Mio. € (Vorjahr: 6,4 Mio. €).
Der grundsätzlich unbegrenzt vortragsfähige Zinsvortrag betrug zum 31. Dezember 2023 in Deutschland 292,9 Mio. € (Vorjahr: 292,9 Mio. €).
Die passiven latenten Steuern betreffen wie schon im Vorjahr im Wesentlichen die im Rahmen der Akquisition von Dematic durchgeführte Kaufpreisallokation, insbesondere bei den immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen.
Aus der Währungsumrechnung von bilanzierten aktiven und passiven latenten Steuern wurde zum Bilanzstichtag ein Saldo von insgesamt 2,9 Mio. € im Unterschiedsbetrag aus der Währungsumrechnung innerhalb des Sonstigen Konzernergebnisses eigenkapitalerhöhend erfasst (Vorjahr: 13,4 Mio. € eigenkapitalmindernd).
Auf temporäre Unterschiede in Höhe von 206,7 Mio. € (Vorjahr: 199,1 Mio. €) zwischen dem im Konzernabschluss angesetzten Nettovermögen von Konzerngesellschaften und der steuerlichen Basis der Anteile an diesen Konzerngesellschaften („Outside Basis Differences“) wurden keine latenten Steuern gebildet, da die KION Group in der Lage ist, den zeitlichen Verlauf der Umkehrung der temporären Differenzen zu steuern, und die Veräußerung von Beteiligungen auf unbestimmte Zeit nicht vorgesehen ist.
Auf Grundlage der EU-Richtlinie 2022/2523 vom 14. Dezember 2022 hat der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2023 das Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (sogenanntes „Mindeststeuergesetz“) verabschiedet, das mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2024 auf die in Deutschland ansässige KION GROUP AG anwendbar ist, da sie als sogenannte in Teileigentum stehende Muttergesellschaft qualifiziert. Die KION Group hat eine Betroffenheitsanalyse durchgeführt, um festzustellen, ob infolge der Einführung der Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung mit steuerlichen Belastungseffekten zu rechnen ist. Auf Grundlage der durchgeführten Analyse, die sich auf Daten von Konzerngesellschaften der KION Group beschränkt hat, hätten sich in den relevanten Staaten keine nennenswerten zusätzlichen Steuerbelastungseffekte ergeben, wenn das Mindeststeuergesetz bereits auf das Geschäftsjahr 2023 anzuwenden gewesen wäre. Für eine abschließende Durchführung der Betroffenheitsanalyse müssten neben den Konzerngesellschaften der KION Group zusätzlich auch die Weichai Power Co., Ltd. sowie deren weitere Tochterunternehmen berücksichtigt werden. Es kann daher derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei Einbezug der Weichai Power Co., Ltd. und deren weiterer Tochterunternehmen Steuerbelastungseffekte mit finanzieller Auswirkung für die KION Group ergeben hätten, wenn die Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung bereits für Wirtschaftsjahre, die am 31. Dezember 2023 enden, anwendbar gewesen wären.
Die KION Group wird ihre Einschätzung zu den künftigen finanziellen Auswirkungen der globalen Mindestbesteuerungsregelungen kontinuierlich fortsetzen.
Die KION Group hat die vorübergehende, verpflichtend anzuwendende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern, die sich aus der Einführung der globalen Mindestbesteuerung ergeben, angewandt.
Überleitung der effektiven Ertragsteuern
Die nachstehende Übersicht zeigt eine Überleitung vom erwarteten zum effektiv ausgewiesenen Ertragsteueraufwand. Die Ausgangsgröße erwarteter Ertragsteuern ergibt sich aus dem Ansatz des kombinierten nominalen Ertragsteuersatzes in Höhe von 30,7 Prozent (Vorjahr: 30,7 Prozent), der für die deutsche Steuergruppe der Konzernobergesellschaft KION GROUP AG Anwendung findet. Die Überleitungsrechnung des Konzerns ergibt sich dabei als Zusammenfassung der einzelnen gesellschaftsbezogenen und mit den jeweiligen länderspezifischen Steuersätzen erstellten Überleitungsrechnungen nach Berücksichtigung ergebniswirksamer Konsolidierungseffekte.
in Mio. € |
2023 |
2022 |
---|---|---|
Ergebnis vor Ertragsteuern |
459,8 |
138,0 |
|
|
|
Erwartete Ertragsteuern |
–141,2 |
–42,4 |
Abweichungen durch die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer |
–6,5 |
–3,6 |
Abweichungen von dem erwarteten Steuersatz |
24,0 |
13,9 |
Verluste ohne Bildung latenter Steuern |
–21,9 |
–28,2 |
Änderung des Steuersatzes und der Steuergesetze |
3,6 |
–0,0 |
Nicht abzugsfähige Aufwendungen |
–23,8 |
–27,9 |
Nicht steuerbare Erträge/steuerfreie Erträge/Steuergutschriften |
18,2 |
28,4 |
Periodenfremde Steuern |
–11,9 |
17,5 |
Latente Steuern Vorperioden betreffend |
19,0 |
11,5 |
Nicht anrechenbare Quellensteuern auf Dividenden |
–3,0 |
–1,5 |
Sonstige |
–1,9 |
0,2 |
Effektive Ertragsteuern (tatsächliche und latente Steuern) |
–145,4 |
–32,2 |