Bestätigungs­vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An die KION GROUP AG, Frankfurt am Main

Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts

Prüfungsurteile

Wir haben den Konzernabschluss der KION GROUP AG, Frankfurt am Main, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2023, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzern-Gesamtergebnisrechnung, dem Konzern-Eigenkapitalspiegel und der Konzern-Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns (im Folgenden „zusammengefasster Lagebericht“) der KION GROUP AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 geprüft.

Die im Abschnitt „Sonstige Informationen“ unseres Bestätigungsvermerks genannten Bestandteile des zusammengefassten Lageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.

Der zusammengefasste Lagebericht enthält als ungeprüft gekennzeichnete, nicht vom Gesetz vorgesehene Querverweise. Diese Querverweise sowie die Informationen, auf die sich die Querverweise beziehen, haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2023 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 und
  • vermittelt der beigefügte zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser zusammengefasste Lagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum zusammengefassten Lagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der im Abschnitt „Sonstige Informationen“ genannten Bestandteile des zusammengefassten Lageberichts. Der zusammengefasste Lagebericht enthält als ungeprüft gekennzeichnete, nicht vom Gesetz vorgesehene Querverweise. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf diese Querverweise sowie die Informationen, auf die sich die Querverweise beziehen.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Bilanzierung und Klassifizierung von Leasinggeberverhältnissen im Absatzbereich

Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen sowie den verwendeten Annahmen verweisen wir auf den Konzernanhang Ziffer 6, Abschnitt „Umsatzrealisierung“ Unterabschnitt „Leasing- und Kurzfristmietgeschäft“ und Abschnitt „Leasinggeschäft/Kurzfristmietgeschäft“.

DAS RISIKO FÜR DEN ABSCHLUSS

Die KION GROUP AG weist in der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2023 Leasingvermögen von EUR 1.454,9 Mio, Mietvermögen von EUR 737,8 Mio sowie lang- und kurzfristige Leasingforderungen von EUR 2.314,4 Mio aus. Die lang- und kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem Leasinggeschäft betragen EUR 3.756,2 Mio und die lang- und kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem Kurzfristmietgeschäft EUR 716,6 Mio. Der Anteil der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten an der Bilanzsumme beläuft sich auf insgesamt jeweils 26,0 % bzw. 25,8 % und hat somit einen wesentlichen Einfluss auf die Vermögenslage des Konzerns.

Der Konzern vermietet zur Absatzunterstützung im Segment Industrial Trucks & Services Flurförderzeuge sowie zugehörige Ausstattungskomponenten an Kunden im Wege des Leasing- und des Kurzfristmietgeschäfts. Die zugrunde liegenden Vertragsgestaltungen sind komplex. Es gibt zum einen Vertragsgestaltungen, bei denen Tochterunternehmen der KION GROUP AG Kurzfristmiet- und Leasingverträge direkt mit den Endkunden abschließen (direktes Leasinggeschäft), die zum Teil über konzernexterne Finanzierungspartner im Wege von Sale & Lease Back Transaktionen refinanziert werden und zum Teil über Kreditlinien und Verbriefungstransaktionen. Zum anderen gibt es Vertragsgestaltungen, bei denen der Konzern Flurförderzeuge an konzernexterne Leasinggesellschaften (Finanzierungspartner) veräußert, die ihrerseits Leasingverträge mit den Endkunden abschließen (indirektes Leasinggeschäft).

Aufgrund des hohen Transaktionsvolumens und der komplexen Vertragsgestaltungen hat die KION GROUP AG konzernweit IT-Anwendungen implementiert, die die richtige Bilanzierung der Vertragsgestaltungen und Klassifizierung der Leasingverhältnisse verbunden mit einer Verbuchungsroutine zur Bilanzierung der Transaktionen sicherstellen sollen. Die Einrichtung, Aktualisierung, Programmierung und Verwaltung der Klassifizierungs- und Verbuchungsroutinen erfolgt zentral durch die KION GROUP AG. Die Erfassung der relevanten Vertragsdaten und tatsächliche Verbuchung in den rechnungslegungsrelevanten IT-Systemen erfolgt dezentral in den Tochtergesellschaften der KION GROUP AG.

Es besteht insbesondere das Risiko für den Abschluss, dass die relevanten Daten nicht richtig erfasst und die abgeschlossenen Verträge in den IT-Anwendungen im Hinblick auf die Klassifizierung als „Finance Leases“ oder „Operating Leases“ nach IFRS 16 und die Verbuchungsroutine nicht sachgerecht beurteilt werden sowie die Bilanzierung in den Tochtergesellschaften nicht sachgerecht erfolgt. Ferner besteht das Risiko einer unzutreffenden Bilanzierung der Vertragsgestaltungen. Dies hätte zur Folge, dass die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nicht in der richtigen Höhe erfasst und bewertet werden.

UNSERE VORGEHENSWEISE IN DER PRÜFUNG

In einem ersten Schritt haben wir uns ein Verständnis über den Prozess zur Erfassung und Bilanzierung von Vertragsverhältnissen im Absatzleasingbereich verschafft. Die vom Konzern angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für die Bilanzierung der unterschiedlichen Vertragsgestaltungen und Leasingverhältnisse haben wir auf ihre Übereinstimmung mit den Vorgaben der IFRS gewürdigt. Insbesondere haben wir zur Würdigung der Bilanzierung der unterschiedlichen Vertragsgestaltungen risikoorientiert ausgewählte Verträge analysiert und uns von deren sachgerechter Bilanzierung überzeugt.

Auf Basis unseres erlangten Prozessverständnisses haben wir sodann die Ausgestaltung und Einrichtung interner Kontrollen zur Bilanzierung der unterschiedlichen Vertragsgestaltungen und der Klassifizierung von Leasingverhältnissen beurteilt.

Im Hinblick auf die eingerichteten IT-Anwendungen haben wir gewürdigt, ob die festgelegten Kriterien und Daten zur Bilanzierung und Klassifizierung der Leasingverhältnisse sowie die automatischen Verbuchungsroutinen geeignet sind, um eine mit den relevanten IFRS übereinstimmende Bilanzierung sicherzustellen. Des Weiteren haben wir die Angemessenheit der Klassifizierungs- und Buchungsroutinen beurteilt.

Im Rahmen unserer Einzelfallprüfungen der Verträge haben wir die Richtigkeit der Dateneingaben in den IT-Anwendungen für ausgewählte Verträge auf Basis eines nicht-statistischen Stichprobenverfahrens beurteilt. Hierzu haben wir die Dateneingaben mit den zugrunde liegenden Originalverträgen abgeglichen. Weiterhin haben wir Drittbestätigungen für die Refinanzierungsgeschäfte mit konzernexternen Finanzierungspartnern basierend auf einer risikoorientiert ausgewählten Stichprobe eingeholt und uns anhand dieser von der vollständigen und richtigen Dateneingabe in den IT-Anwendungen überzeugt. Auf der Grundlage der Dateneingabe wurde zudem für jedes Stichprobenelement überprüft, ob die Ergebnisse der IT-Anwendungen im Hinblick auf die Klassifizierung sowie auf die Verbuchung der Verträge in Übereinstimmung mit den IFRS erfolgen.

Abschließend haben wir gewürdigt, ob die Ergebnisse der IT-Anwendungen vollständig und richtig in die Finanzbuchhaltung des Konzerns übernommen wurden.

UNSERE SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die KION GROUP AG hat geeignete Verfahren zur Bilanzierung von Vertragsverhältnissen sowie zur Erfassung und Klassifizierung von Leasingverträgen im Absatzleasingbereich eingerichtet.

Realisierung von Umsatzerlösen aus kundenspezifischen Fertigungsaufträgen sowie Ermittlung von Drohverlustrückstellungen im Projektgeschäft des Segments Supply Chain Solutions
Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen sowie den verwendeten Annahmen verweisen wir auf den Konzernanhang Ziffer 6, Abschnitt „Umsatzrealisierung“ Unterabschnitt „Aufträge aus dem Projektgeschäft“.

DAS RISIKO FÜR DEN ABSCHLUSS

Die KION GROUP AG weist in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 Umsatzerlöse aus dem Projektgeschäft im Segment Supply Chain Solutions von EUR 1.930,9 Mio. (Vorjahr EUR 2.827,6 Mio.), was 65,6 % (Vorjahr 74,6 %) des Gesamtumsatzes des Segment Supply Chain Solutions beziehungsweise 16,9 % (Vorjahr 25,4 %) der Konzernumsatzerlöse entspricht.

Die Realisierung der Umsatzerlöse im Projektgeschäft des Segments Supply Chain Solutions erfolgt zeitraumbezogen anhand des Fertigstellungsgrades. Der Fertigstellungsgrad wird dabei anhand des Verhältnisses der angefallenen Kosten zu den geschätzten gesamten Auftragskosten bestimmt (Cost to Cost-Methode).

Die Bildung von Drohverlustrückstellungen erfolgt für Aufträge, bei denen die geschätzten Gesamtkosten die erwarteten Auftragserlöse übersteigen.

Die Ermittlung der zu realisierenden Umsatzerlöse aus dem Projektgeschäft im Segment Supply Chain Solutions ist komplex und basiert auf ermessensbehafteten Schätzungen. Dies betrifft insbesondere die zum Stichtag geschätzten Gesamtkosten der Aufträge, die sowohl den Fertigstellungsgrad als auch den möglichen aus dem Auftrag erwarteten Verlust determinieren.

Es besteht das Risiko für den Abschluss, dass die Umsatzerlöse noch nicht abgeschlossener Fertigungsaufträge nicht in richtiger Höhe angesetzt und Verluste aus diesen nicht in angemessener Höhe als Drohverlustrückstellung erfasst werden.

UNSERE VORGEHENSWEISE IN DER PRÜFUNG

Wir haben auf Basis unseres erlangten Prozessverständnisses die Ausgestaltung und Einrichtung der internen Kontrollen hinsichtlich der Schätzung der gesamten Auftragskosten über die Projektlaufzeit und der Ermittlung von Drohverlustrückstellungen, insbesondere bezogen auf die ermessenbehafteten Schätzungen beurteilt.

Ferner haben wir uns mit der bisherigen Schätzgenauigkeit der Gesellschaft befasst, indem wir Kostenschätzungen für bereits abgeschlossene Aufträge mit den tatsächlich angefallenen Kosten dieser Aufträge verglichen und Abweichungen analysiert haben.

Für risikoorientiert bewusst ausgewählte Aufträge haben wir unter anderem folgende Prüfungshandlungen durchgeführt:

  • Analyse der zugrunde liegenden Verträge für im Berichtsjahr neu abgeschlossene Projekte
  • Einsichtnahme in aktuelle Kostenkalkulationen und interne Berichterstattung über die Aufträge
  • Befragung der mit dem Projekt befassten Mitarbeitenden auf Basis der internen Berichterstattung zum Projektcontrolling u. a. zu Schätzungen der gesamten Auftragskosten, bestehenden Chancen und Risiken, dem Status der Projekte, unerwarteten Kostenverläufen sowie potenziellen Vertragsstrafen und erwarteten Verlusten
  • Besichtigung ausgewählter Projekte vor Ort, zur Bestätigung der aus den Projektbefragungen erhaltenen Informationen insbesondere zum Projektfortschritt

Darüber hinaus haben wir für eine repräsentativ ausgewählte Stichprobe folgende Prüfungshandlungen durchgeführt:

  • Abstimmung der den Aufträgen zugeordneten Ist-Kosten mit internen Kostenaufstellungen sowie externen Belegen
  • Beurteilung der rechnerischen Richtigkeit der Ermittlung des Fertigstellungsgrads und der realisierten Umsatzerlöse sowie etwaiger antizipierter Verluste und der sachgerechten Ermittlung der Drohverlustrückstellungen.

UNSERE SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die Vorgehensweise zur Realisierung von Umsatzerlösen und zur Ermittlung der Drohverlustrückstellungen noch nicht abgeschlossener Fertigungsaufträge ist sachgerecht. Die der Bilanzierung zugrunde liegenden Annahmen und Methoden sind insgesamt angemessen

Werthaltigkeit des Geschäfts- oder Firmenwerts des Segments Supply Chain Solutions
Erläuterungen zu den Wertminderungstests finden sich im Konzernanhang unter den Angaben 6 und 16.

DAS RISIKO FÜR DEN ABSCHLUSS

Die Geschäfts- oder Firmenwerte betragen zum 31. Dezember 2023 EUR 3.558,0 Mio und stellen mit 20,5 % der Bilanzsumme einen erheblichen Anteil an den Vermögenswerten dar. Auf die operative Einheit Supply Chain Solutions entfallen EUR 2.053,7 Mio der Geschäfts- oder Firmenwerte.

Die Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte wird jährlich anlassunabhängig auf Ebene der operativen Einheiten überprüft. Ergeben sich unterjährig Impairment-Trigger, wird zudem unterjährig ein anlassbezogener Goodwill-Impairment-Test durchgeführt. Für den Goodwill-Impairment-Test wird der Buchwert mit dem erzielbaren Betrag des jeweiligen operativen Geschäftsbereichs verglichen. Der erzielbare Betrag ist der höhere Wert aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Kosten der Veräußerung und Nutzungswert des operativen Geschäftsbereichs. Zur Überprüfung der Werthaltigkeit ermittelt die Gesellschaft primär den Nutzungswert als höheren Wert und vergleicht diesen mit dem jeweiligen Buchwert. Liegt der Buchwert über dem Nutzungswert, ergibt sich ein Abwertungsbedarf. Stichtag für die Werthaltigkeitsprüfung ist der 31. Dezember 2023.

Die Werthaltigkeitsprüfung der Geschäfts- oder Firmenwerte ist komplex und beruht auf einer Reihe ermessensbehafteter Annahmen. Hierzu zählen unter anderem die erwartete Geschäfts- und Ergebnisentwicklung der operativen Einheit für die nächsten fünf Jahre, die unterstellte langfristige Wachstumsrate und der verwendete Abzinsungssatz.

Als Ergebnis der durchgeführten Werthaltigkeitsprüfung hat die Gesellschaft keinen Wertminderungsbedarf festgestellt. Die Sensitivitätsberechnungen der Gesellschaft ergaben jedoch, dass eine für möglich gehaltene Änderung der Ergebnismarge eine Abwertung der operativen Einheit Supply Chain Solutions auf den Nutzungswert verursachen würde.

Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass eine bestehende Wertminderung nicht erkannt wurde. Außerdem besteht das Risiko, dass die damit zusammenhängenden Anhangangaben nicht sachgerecht sind.

UNSERE VORGEHENSWEISE IN DER PRÜFUNG

Unter Einbezug unserer Bewertungsspezialisten haben wir unter anderem die Angemessenheit der wesentlichen Annahmen sowie der Berechnungsmethode der Gesellschaft beurteilt. Dazu haben wir die erwartete Geschäfts- und Ergebnisentwicklung sowie die unterstellten langfristigen Wachstumsraten für den operativen Geschäftsbereich Supply Chain Solutions mit den Planungsverantwortlichen erörtert. Außerdem haben wir Abstimmungen mit anderen intern verfügbaren Prognosen und dem von den gesetzlichen Vertretern erstellten und vom Aufsichtsrat genehmigten Budget sowie der von den gesetzlichen Vertretern genehmigten Mittelfristplanung vorgenommen. Darüber hinaus haben wir die Konsistenz der Annahmen mit externen Markteinschätzungen beurteilt.

Ferner haben wir die bisherige Prognosegüte der Gesellschaft beurteilt, indem wir Planungen früherer Geschäftsjahre mit den tatsächlich realisierten Ergebnissen verglichen und Abweichungen analysiert haben. Wir haben die dem Abzinsungssatz zugrunde liegenden Annahmen und Daten, insbesondere den risikofreien Zinssatz, die Marktrisikoprämie und den Betafaktor, mit eigenen Annahmen und öffentlich verfügbaren Daten verglichen.

Zur Beurteilung der methodisch und mathematisch sachgerechten Umsetzung der Bewertungsmethode haben wir die von der Gesellschaft vorgenommene Bewertung anhand eigener Berechnungen nachvollzogen und Abweichungen analysiert.

Um der bestehenden Prognoseunsicherheit Rechnung zu tragen, haben wir die Auswirkungen möglicher Veränderungen des Abzinsungssatzes, der Ergebnisentwicklung bzw. der langfristigen Wachstumsrate auf den Nutzungswert untersucht, indem wir alternative Szenarien berechnet und mit den Werten der Gesellschaft verglichen haben (Sensitivitätsanalyse).

Schließlich haben wir beurteilt, ob die Anhangangaben zur Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte sachgerecht sind. Dies umfasste auch die Beurteilung der Angemessenheit der Anhangangaben nach IAS 36.134(f) zu Sensitivitäten bei einer für möglich gehaltenen Änderung wesentlicher der Bewertung zugrunde liegender Annahmen für den operativen Geschäftsbereich Supply Chain Solutions.

UNSERE SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die der Werthaltigkeitsprüfung des Geschäfts- oder Firmenwerts für den operativen Geschäftsbereich Supply Chain Solutions zugrunde liegende Berechnungsmethode ist sachgerecht und steht im Einklang mit den anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen. Die der Bewertung zugrunde liegenden Annahmen und Daten der Gesellschaft sind insgesamt angemessen. Die damit zusammenhängenden Anhangangaben sind sachgerecht.

Sonstige Informationen

Die gesetzlichen Vertreter bzw. der Aufsichtsrat sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die folgenden nicht inhaltlich geprüften Bestandteile des zusammengefassten Lageberichts:

  • den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht, auf den im zusammengefassten Lagebericht Bezug genommen wird,
  • die zusammengefasste Erklärung zur Unternehmensführung der Gesellschaft und des Konzerns, auf die im zusammengefassten Lagebericht Bezug genommen wird, und
  • die im zusammengefassten Lagebericht enthaltenen lageberichtsfremden und als ungeprüft gekennzeichneten Angaben e).

Die sonstigen Informationen umfassen zudem die übrigen Teile des Geschäftsberichts. Die sonstigen Informationen umfassen nicht den Konzernabschluss, die inhaltlich geprüften Angaben im zusammengefassten Lagebericht sowie unseren dazugehörigen Bestätigungsvermerk.

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

  • wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zu den inhaltlich geprüften Angaben im zusammengefassten Lagebericht oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen
  • oder anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den zusammengefassten Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (daher Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im zusammengefassten Lagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als das Risiko, dass aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des zusammengefassten Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir Darstellung, Aufbau und Inhalt des Konzernabschlusses insgesamt einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.
  • holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Beaufsichtigung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.
  • beurteilen wir den Einklang des zusammengefassten Lageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im zusammengefassten Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und sofern einschlägig, die zur Beseitigung von Unabhängigkeitsgefährdungen vorgenommenen Handlungen oder ergriffenen Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts nach § 317 Abs. 3a HGB

Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob die in der bereitgestellten Datei _____ [Bezeichnung der Datei mit den geprüften ESEF-Unterlagen; ___ Algorithmus; ___ Hashwert] enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts (im Folgenden auch als „ESEF-Unterlagen“ bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat („ESEF-Format“) in allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung nur auf die Überführung der Informationen des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in das ESEF-Format und daher weder auf die in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.

Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten bereitgestellten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden „Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten Konzernabschluss und zum beigefügten zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen ab.

Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten bereitgestellten Datei enthaltenen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3a HGB unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a HGB (IDW PS 410 (06.2022)) und des International Standard on Assurance Engagements 3000 (Revised)] durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist nachstehend weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat den IDW Qualitätsmanagementstandard: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet.

Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB und für die Auszeichnung des Konzernabschlusses nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 HGB.

Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Prozesses der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – Verstöße gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
  • gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Kontrollen abzugeben.
  • beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d. h. ob die die ESEF-Unterlagen enthaltende bereitgestellte Datei die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische Spezifikation für diese Datei erfüllt.
  • beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften zusammengefassten Lageberichts ermöglichen.
  • beurteilen wir, ob die Auszeichnung der ESEF-Unterlagen mit Inline XBRL-Technologie (iXBRL) nach Maßgabe der Artikel 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der am Abschlussstichtag geltenden Fassung eine angemessene und vollständige maschinenlesbare XBRL-Kopie der XHTML-Wiedergabe ermöglicht.

Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 17. Mai 2023 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 11. Dezember 2023 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2023 als Konzernabschlussprüfer der KION GROUP AG tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.

Wir haben folgende Leistungen, die nicht im Konzernabschluss oder im zusammengefassten Lagebericht angegeben wurden, zusätzlich zur Abschlussprüfung für die Gesellschaft und ihre beherrschten Unternehmen erbracht:

  • Prüferische Durchsichten der Quartalsmittteilungen zum 31. März 2023 und 30. September 2023
  • Prüferische Durchsicht der Halbjahresfinanzberichterstattung zum 30. Juni 2023
  • Prüfung des Reporting Packages an Weichai Power Ltd.
  • Formelle Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
  • Projektbegleitende Prüfungen im Zusammenhang mit der Migration auf S/4 HANA
  • Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten (ISAE 3000)
  • Erteilung von Comfort Letters
  • EMIR-Prüfung nach § 20 WpHG
  • Readiness Assessment EU-Taxonomie
  • Zugang zu Datenbanken

Sonstiger Sachverhalt – Verwendung des Bestätigungsvermerks

Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Konzernabschluss und dem geprüften zusammengefassten Lagebericht sowie den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen. Der in das ESEF-Format überführte Konzernabschluss und zusammengefasste Lagebericht – auch die in das Unternehmensregister einzustellenden Fassungen – sind lediglich elektronische Wiedergaben des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften zusammengefassten Lageberichts und treten nicht an deren Stelle. Insbesondere ist der ESEF-Vermerk und unser darin enthaltenes Prüfungsurteil nur in Verbindung mit den in elektronischer Form bereitgestellten geprüften ESEF-Unterlagen verwendbar.

Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Die für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüferin ist Dr. Stephanie Dietz.

Frankfurt am Main, den 28. Februar 2024

KPMG AG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

gez. Dr. Dietz
Wirtschaftsprüferin

gez. Dr. Röhricht
Wirtschaftsprüfer

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