Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
An die KION GROUP AG, Frankfurt am Main
Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts
Prüfungsurteile
Wir haben den Konzernabschluss der KION GROUP AG, Frankfurt am Main, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2022, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzern-Gesamtergebnisrechnung, dem Konzern-Eigenkapitalspiegel und der Konzern-Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den mit dem Lagebericht des Mutterunternehmens zusammengefassten Konzernlagebericht der KION GROUP AG, Frankfurt am Main, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 geprüft. Die im zusammengefassten Lagebericht enthaltene Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289f, § 315d HGB haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
- entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2022 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 und
- vermittelt der beigefügte zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser zusammengefasste Lagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum zusammengefassten Lagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der im zusammengefassten Lagebericht enthaltenen Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289f, § 315d HGB.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.
Nachfolgend stellen wir die aus unserer Sicht besonders wichtigen Prüfungssachverhalte dar:
- Werthaltigkeit der bilanzierten Geschäfts- oder Firmenwerte sowie der Markenrechte mit einer unbestimmten Nutzungsdauer
- Bilanzierung von Leasingverhältnissen im Absatzbereich
- Realisierung von Umsatzerlösen und Vollständigkeit der Rückstellungen bei belastenden Verträgen in Bezug auf das Projektgeschäft des Geschäftssegments Supply Chain Solutions
Unsere Darstellung dieser besonders wichtigen Prüfungssachverhalte haben wir wie folgt strukturiert:
a) Sachverhaltsbeschreibung (einschließlich Verweis auf zugehörige Angaben im Konzernabschluss)
b) Prüferisches Vorgehen
1) Werthaltigkeit der bilanzierten Geschäfts- oder Firmenwerte sowie der Markenrechte mit einer unbestimmten Nutzungsdauer
a) Zum 31. Dezember 2022 beträgt der Buchwert der Geschäfts- oder Firmenwerte im Konzernabschluss Mio. EUR 3.619,4 (21,9 % der Konzernbilanzsumme) sowie der Markennamen mit einer unbestimmten Nutzungsdauer Mio. EUR 939,4 (5,7 % der Konzernbilanzsumme). Die Geschäfts- oder Firmenwerte wie auch immaterielle Vermögenswerte mit einer unbestimmten Nutzungsdauer werden jährlich einer Werthaltigkeitsprüfung durch die gesetzlichen Vertreter unterzogen, unabhängig davon, ob externe oder interne Indikatoren für eine Wertminderung vorliegen. Die Werthaltigkeitsprüfung erfolgt dabei auf Ebene der operativen Einheiten als zahlungsmittelgenerierende Einheiten bzw. Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, indem der jeweilige erzielbare Betrag ermittelt und mit dem entsprechenden Buchwert verglichen wird. Die Ermittlung des erzielbaren Betrags erfolgt dabei nach der „Discounted Cashflow“-Methode auf der Grundlage der Planung der KION GROUP AG, die sich zusammensetzt aus der operativen Drei-Jahresplanung (Budgetplanung 2023 und Mittelfristplanung 2024 bis 2025) sowie einer Projektion um zwei weitere Jahre, die mit Annahmen über langfristige Wachstumsraten fortgeschrieben wird. Das Ergebnis dieser Bewertung ist in hohem Maße von der Einschätzung der prognostizierten Zahlungsströme der jeweiligen operativen Einheit durch die gesetzlichen Vertreter sowie des verwendeten Diskontierungssatzes (gewogener Kapitalkostensatz – WACC) abhängig und daher mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der zugrundeliegenden Komplexität der angewendeten Bewertungsmodelle war dieser Sachverhalt im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.
Die Angaben der Gesellschaft zu den Geschäfts- oder Firmenwerten und Markennamen mit einer unbestimmten Nutzungsdauer sind in den Abschnitten [6] und [16] des Konzernanhangs enthalten.
b) Bei unserer Prüfung haben wir unter anderem das methodische Vorgehen zur Durchführung der Werthaltigkeitsprüfung, den Planungsprozess der KION GROUP AG, die Bestimmung der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten bzw. Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten nachvollzogen und die Ermittlung der gewichteten Kapitalkosten beurteilt. Die Planungstreue des Konzerns in der Vergangenheit haben wir dabei in unsere Beurteilung einbezogen.
Wir haben im Rahmen der Werthaltigkeitsprüfung die Angemessenheit der erwarteten zukünftigen Zahlungsmittelzuflüsse geprüft, indem wir vor allem die Angaben mit der durch den Aufsichtsrat gebilligten operativen Budgetplanung (2023) sowie der durch die gesetzlichen Vertreter genehmigten Mittelfristplanung (2024 bis 2025) abgeglichen und Plausibilisierungen der zentralen Bewertungsannahmen und -parameter mit allgemeinen und branchenspezifischen Markterwartungen vorgenommen haben. Da ein bedeutender Teil des Nutzungswerts aus prognostizierten Zahlungsmittelzuflüssen für die Zeit nach der Fünfjahresplanung resultiert (Phase der ewigen Rente), haben wir insbesondere auch die in der Phase der ewigen Rente angesetzte nachhaltige Wachstumsrate anhand der branchenspezifischen Markterwartungen geprüft. Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Diskontierungssatzes haben wir darüber hinaus interne Bewertungsspezialisten hinzugezogen, die sich anhand von Marktvergleichen von dessen Angemessenheit überzeugten. Aufgrund der hohen Bedeutung der Geschäfts- oder Firmenwerte sowie der Markennamen mit einer unbestimmten Nutzungsdauer im Konzernabschluss erfolgten abschließend Sensitivitätsanalysen sowohl im Hinblick auf die Wachstumserwartungen der zukünftigen Zahlungsmittelzuflüsse der operativen Einheiten als auch den angewendeten Diskontierungssatz.
2) Bilanzierung von Leasingverhältnissen im Absatzbereich
a) Der Konzern nutzt in hohem Maße Leasingverträge als Absatzinstrument im Geschäftssegment Industrial Trucks & Services. Die entsprechenden Verträge umfassen sowohl Verträge, bei denen Unternehmen der KION Vertragspartner sind, als auch solche, bei denen das Leasingobjekt an externe Finanzpartner veräußert wurde. Es werden im Wesentlichen die folgenden drei Vertragstypen eingesetzt:
- Single Step Lease: Vermietung des Leasingobjekts direkt an den Endkunden;
- Sale-and-Leaseback-Sublease: Verkauf des Leasingobjekts an einen Finanzpartner und anschließende Rückmietung. Vermietung des Leasingobjekts zum selben Zeitpunkt im Sublease an den Endkunden;
- Indirekte Endkundenfinanzierung: Verkauf des (Leasing-)Objekts an einen Finanzpartner, der es an den Endkunden vermietet.
Zum 31. Dezember 2022 beträgt der Buchwert der Leasingforderungen Mio. EUR 1.890,3 (11,4 % der Bilanzsumme) sowie des Leasingvermögens Mio. EUR 1.367,7 (8,3 % der Bilanzsumme).
Single-Step-Lease-Vertragstypen werden als Finance Leases oder Operating Leases im Sinne des IFRS 16 klassifiziert. Bei bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossenen Sale-and-Leaseback-Sublease-Verträgen werden unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes in IFRS 16 weiterhin ein Vermögenswert und eine Leasingverbindlichkeit bilanziert. Bei nach dem 31. Dezember 2017 abgeschlossenen Sale-and-Leaseback-Sublease-Verträgen wird die Transaktion als Finanzierungsvereinbarung eingestuft und somit neben einem Vermögenswert eine entsprechende Verbindlichkeit erfasst. Die Vertragstypen der indirekten Endkundenfinanzierung werden unter Beachtung von IFRS 15 einheitlich als Leasingverhältnisse im Sinne des IFRS 16 klassifiziert.
Die vollständige und richtige Erfassung, Kategorisierung und Klassifizierung der unterschiedlichen Vertragstypen nach IFRS soll durch konzernweit einheitlich eingesetzte Leasing-Applikationen erreicht werden. Die Festlegung der Kriterien und Parameter in den Applikationen erfordert Ermessensentscheidungen der gesetzlichen Vertreter. Die Aktualisierung, Programmierung und Verwaltung der Klassifizierungs- und Buchungsroutinen der Leasing-Applikationen erfolgt dabei zentral in Deutschland, die Vertragseingabe dezentral in den operativen bzw. den konzerneigenen Financial-Services-Gesellschaften.
Bedingt durch das hohe Transaktionsvolumen in Verbindung mit den unterschiedlichen Vertragstypen können Fehler in diesem Bereich wesentliche Auswirkungen auf den Konzernabschluss entfalten. Deshalb war die Beurteilung der Bilanzierung von Leasingverhältnissen im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.
Die Angaben der Gesellschaft zu der Bilanzierung von Leasinggeschäften sind in den Abschnitten [6], [17], [21], [31] und [37] des Konzernanhangs enthalten.
b) Im Rahmen der Prüfung haben wir zunächst unser Prozessverständnis, einschließlich unseres Verständnisses zu den vorhandenen Vertragsarten wie auch den internen Kontrollen des Unternehmens im Leasingbereich aktualisiert.
Mit dem Wissen um den organisatorischen Aufbau und den Gesamtprozess konzentrierte sich die Prüfung einerseits auf die eingesetzten Leasing-Applikationen und andererseits auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Dateneingaben in den einzelnen Teilbereichen.
Im Hinblick auf die eingesetzten Leasing-Applikationen haben wir entsprechend unserer Prüfungsstrategie unter Einbindung interner IT-Spezialisten bestimmte IT-Kontrollen auf Angemessenheit, Implementierung und soweit erforderlich Wirksamkeit hin beurteilt.
In einem weiteren Schritt wurde nachvollzogen, ob die in den eingesetzten Leasing-Applikationen hinterlegten automatischen Buchungs- und Klassifizierungsroutinen mit den relevanten IFRS übereinstimmen. Hierzu wurde zunächst das KION IFRS Accounting Manual, als Grundlage für die Programmierung der Routinen, auf Konformität mit den IFRS untersucht. Des Weiteren erfolgte eine Prüfung der Angemessenheit der Buchungs- und Klassifizierungsroutinen. Die Prüfung erfolgte dabei anhand von zufällig und von bewusst ausgewählten Verträgen, wobei ergänzend darauf geachtet wurde, dass sämtliche genutzten Vertragsarten Bestandteil der Untersuchung sind. Auf der Grundlage der Dateneingaben wurde für jeden ausgewählten Vertrag überprüft, ob die Ergebnisse der Leasing-Applikationen in Übereinstimmung mit den relevanten IFRS stehen.
Die Richtigkeit der Dateneingaben im Berichtsjahr in den einzelnen Teilbereichen haben wir unmittelbar in den operativen Einheiten in Stichproben, die wir unter Verwendung mathematisch-statistischer Methoden ausgewählt haben, nachvollzogen sowie identifizierte Abweichungen auf die jeweilige Grundgesamtheit hochgerechnet. In diesem Zusammenhang wurden neben der Richtigkeit die ordnungsgemäße Periodenabgrenzung sowie die Vollständigkeit der Dateneingabe anhand der Originalverträge geprüft. Soweit erforderlich, haben wir in diesem Zusammenhang auch Bestätigungen Dritter eingeholt, um die Vollständigkeit der eingegebenen Verträge zu beurteilen.
3) Realisierung von Umsatzerlösen und Vollständigkeit der Rückstellungen bei belastenden Verträgen in Bezug auf das Projektgeschäft des Geschäftssegments Supply Chain Solutions
a) Die Gesamtaußenumsätze des Geschäftssegments Supply Chain Solutions betragen im Geschäftsjahr 2022 Mio. EUR 3.789,4 (Vorjahr: Mio. EUR 3.780,3). Dies entspricht einem Anteil des Geschäftssegments am Gesamtkonzernumsatz von 34,0 % (Vorjahr: 36,7 %). Die Umsatzerlöse aus dem Projektgeschäft im Geschäftssegment Supply Chain Solutions betragen Mio. EUR 2.827,6 (Vorjahr: Mio. EUR 3.006,7), was 74,6 % (Vorjahr: 79,5 %) der Gesamtaußenumsätze des Geschäftssegments entspricht. Der deutliche Anstieg der Material‑, Komponenten‑, Lohn- und Logistikkosten sowie die anhaltenden Störungen in den Lieferketten führten im Berichtsjahr zu deutlichen Mehrbelastungen, die zu einem negativen EBIT bereinigt in Höhe von Mio. EUR –45,6 (Vorjahr: Mio. EUR 409,5) im Geschäftssegment führten.
Die Umsatzrealisierung für die im Projektgeschäft bestehenden Kundenverträge erfolgt zeitraumbezogen, sofern keine alternative Nutzungsmöglichkeit und ein Rechtsanspruch auf die Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen bestehen. Der zu realisierende Umsatz wird anhand des Fertigstellungsgrads ermittelt. Der Fertigstellungsgrad ergibt sich dabei aus dem Verhältnis der bereits angefallenen zu den insgesamt zum Stichtag geschätzten Auftragskosten. Übersteigen die geschätzten Auftragskosten die erwarteten Auftragserlöse, wird der erwartete Verlust – sobald ein solcher erkennbar ist – aufwandswirksam erfasst und als Rückstellung für belastende Verträge unter den Sonstigen Rückstellungen passiviert.
Die Projektbewertung und folglich die Realisierung der Umsatzerlöse und die Vollständigkeit der zugehörigen Rückstellungen bei belastenden Verträgen aus dem Projektgeschäft ist in hohem Maße von ermessensbehafteten Schätzungen der gesetzlichen Vertreter abhängig, insbesondere in Bezug auf die gesamten Auftragskosten und dem daraus resultierenden Fertigstellungsgrad. Zudem führt die betragsmäßige Bedeutung dieser Umsatzerlöse für den Konzernabschluss und das erhöhte Vollständigkeitsrisiko der Bildung von Rückstellungen für belastende Verträge infolge der allgemeinen Kostensteigerungen im Berichtsjahr dazu, dass der Sachverhalt von besonderer Bedeutung im Rahmen unserer Prüfung ist.
Die Angaben im Konzernanhang zu der Projektbewertung im Geschäftssegment Supply Chain Solutions sind in den Abschnitten [6], [7] und [33] enthalten.
b) Im Rahmen der Prüfung haben wir unsere Prozesskenntnisse zum Projektgeschäft einschließlich unseres Verständnisses der entsprechenden internen Kontrollen des Konzerns erlangt bzw. vertieft und hierbei untersucht und beurteilt, inwieweit die Projektbewertung durch Subjektivität, Komplexität oder sonstige inhärente Risikofaktoren beeinflusst wurde. Dabei haben wir die internen Kontrollen zur Schätzung des Fertigstellungsgrads und zur kontinuierlichen Überprüfung der Auftragskosten auf Angemessenheit der Gestaltung und Implementierung hin beurteilt.
Darauf aufbauend haben wir Projekte anhand von Risikoüberlegungen ausgewählt. Zunächst haben wir die Projekte anhand der jeweiligen vertraglichen Grundlagen auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine zeitraumbezogene Umsatzerfassung hin untersucht. Anschließend haben wir die Schätzungen im Einzelfall beurteilt. Hierzu haben wir die aktuellen Kostenberichte und Projektkalkulationen unter Berücksichtigung der Kundenverträge in Bezug auf den Fortschritt der ausgewählten Projekte untersucht. Hierzu haben wir auch Gespräche mit den Projektverantwortlichen zum gegenwärtigen Projektverlauf, zu etwaigen Risiken z.B. aus die Auftragserlöse übersteigenden Auftragskosten oder Vertragsstrafen, sowie zu Veränderungen bei den ursprünglichen Annahmen geführt und Erklärungen zu unerwarteten Kostenverläufen eingefordert und mit zugehörigen ergänzenden Nachweisen abgestimmt. Insbesondere haben wir erwartete Annahmen zu Kostensteigerungen anhand geeigneter Prüfungsnachweise nachvollzogen und plausibilisiert. Darüber hinaus haben wir uns – sofern erforderlich – vor Ort vom Projektfortschritt überzeugt und die Planungstreue mit Hilfe von retrospektiven Analysen ausgewählter Projekte in unsere Beurteilung einbezogen.
Sonstige Informationen
Die gesetzlichen Vertreter bzw. der Aufsichtsrat sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die folgenden bis zum Datum dieses Bestätigungsvermerks erlangten Unterlagen:
- den Bericht des Aufsichtsrats,
- die im zusammengefassten Lagebericht enthaltene Erklärung zur Unternehmensführung,
- die Versicherung der gesetzlichen Vertreter nach § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB bzw. § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht und
- alle übrigen Teile des Geschäftsberichts,
- aber nicht den Konzernabschluss, nicht die inhaltlich geprüften Angaben des zusammengefassten Lageberichts und nicht unseren dazugehörigen Bestätigungsvermerk.
Ferner umfassen die sonstigen Informationen den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht, der voraussichtlich nachträglich bis zum 30. April 2023 auf der Internetseite der KION GROUP AG veröffentlicht wird.
Für den im Geschäftsbericht enthaltenen Bericht des Aufsichtsrats ist der Aufsichtsrat verantwortlich. Für die Erklärung nach § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex, die Bestandteil der im zusammengefassten Lagebericht enthaltenen Erklärung zur Unternehmensführung ist, sind die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat verantwortlich. Im Übrigen sind die gesetzlichen Vertreter für die sonstigen Informationen verantwortlich.
Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
- wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zu den inhaltlich geprüften Angaben im zusammengefassten Lagebericht oder zu unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
- anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den zusammengefassten Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens , Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht, den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im zusammengefassten Lagebericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
- identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als das Risiko, dass aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können;
- gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des zusammengefassten Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben;
- beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben;
- ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann;
- beurteilen wir die Darstellung, den Aufbau und Inhalt des Konzernabschlusses insgesamt einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens , Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt;
- holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Beaufsichtigung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile;
- beurteilen wir den Einklang des zusammengefassten Lageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns;
- führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im zusammengefassten Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und, sofern einschlägig, die zur Beseitigung von Unabhängigkeitsgefährdungen vorgenommenen Handlungen oder ergriffenen Schutzmaßnahmen.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts nach § 317 Abs. 3a HGB
Prüfungsurteil
Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob die in der Datei, die den SHA-256-Wert 6B73CD1D0D4FFF6E0E8E27BD1C15D3633 AF4CBC585689FEC8FDBE944E366A309 aufweist, enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts (im Folgenden auch als „ESEF-Unterlagen“ bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat („ESEF-Format“) in allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung nur auf die Überführung der Informationen des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in das ESEF-Format und daher weder auf die in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.
Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden „Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten Konzernabschluss und zum beigefügten zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen ab.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten Datei enthaltenen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3a HGB unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a HGB (IDW PS 410 (06.2022)) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist im Abschnitt „Verantwortung des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen“ weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für die ESEF-Unterlagen
Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB und für die Auszeichnung des Konzernabschlusses nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 HGB.
Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.
Verantwortung des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
- identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – Verstöße gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
- gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Kontrollen abzugeben.
- beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d.h. ob die die ESEF-Unterlagen enthaltende Datei die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische Spezifikation für diese Datei erfüllt.
- beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften zusammengefassten Lageberichts ermöglichen.
- beurteilen wir, ob die Auszeichnung der ESEF-Unterlagen mit Inline XBRL-Technologie (iXBRL) nach Maßgabe der Artikel 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung eine angemessene und vollständige maschinenlesbare XBRL-Kopie der XHTML-Wiedergabe ermöglicht.
Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO
Wir wurden von der Hauptversammlung am 11. Mai 2022 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 2./21. September 2022 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2007 als Konzernabschlussprüfer der KION GROUP AG, Frankfurt am Main, die bis zum 12. Juni 2013 als KION Holding 1 GmbH firmierte, tätig. Die KION GROUP AG ist seit dem Geschäftsjahr 2013 ein Unternehmen von öffentlichem Interesse i.S.d. § 316a Satz 2 Nr. 1 HGB.
Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.
Sonstiger Sachverhalt – Verwendung des Bestätigungsvermerks
Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Konzernabschluss und dem geprüften zusammengefassten Lagebericht sowie den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen. Der in das ESEF-Format überführte Konzernabschluss und zusammengefasste Lagebericht – auch die in das Unternehmensregister einzustellenden Fassungen – sind lediglich elektronische Wiedergaben des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften zusammengefassten Lageberichts und treten nicht an deren Stelle. Insbesondere ist der ESEF-Vermerk und unser darin enthaltenes Prüfungsurteil nur in Verbindung mit den in elektronischer Form bereitgestellten geprüften ESEF-Unterlagen verwendbar.
Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer
Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Stefan Dorissen.
Frankfurt am Main, den 22. Februar 2023
Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
(Annika Deutsch)
Wirtschaftsprüferin
(Stefan Dorissen)
Wirtschaftsprüfer