[2] Grundlagen der Erstellung des Konzern­abschlusses

Der Konzernabschluss für die KION Group zum 31. Dezember 2022 wurde auf der Grundlage von § 315e HGB in Übereinstimmung mit den am Abschlussstichtag gültigen International Financial Reporting Standards (IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB) und den diesbezüglichen Interpretationen des IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) erstellt, wie sie gemäß der Verordnung Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rats betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards in der Europäischen Union anzuwenden sind. Es fanden sämtliche bis zum Abschlussstichtag in Kraft getretenen und für das Geschäftsjahr 2022 verpflichtend anzuwendenden IFRS bzw. Interpretationen im Konzernabschluss Anwendung.

Um die Klarheit der Darstellung zu verbessern, sind im Konzernabschluss verschiedene Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zusammengefasst, die im Anhang gesondert ausgewiesen und erläutert werden. Vermögenswerte und Schulden sind in lang- und kurzfristig aufgegliedert. Die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung wird nach dem Umsatzkostenverfahren aufgestellt.

Der Konzernabschluss ist in Euro aufgestellt, der die Berichtswährung des Konzerns darstellt. Alle Beträge werden in Millionen Euro (Mio. €) angegeben, soweit nichts anderes vermerkt ist. Dabei kann es aufgrund kaufmännischer Rundungen aus der Addition in den Summen zu unwesentlichen Rundungsdifferenzen kommen. Die dargestellten Prozentsätze werden auf Basis der jeweiligen Beträge in Tausend Euro ermittelt. Alle einbezogenen Abschlüsse der Tochterunternehmen wurden auf den Stichtag des Jahresabschlusses der KION GROUP AG aufgestellt. Die Vergleichszahlen des Vorjahres wurden nach den gleichen Grundsätzen ermittelt.

Im laufenden Geschäftsjahr erstmals anzuwendende Rechnungslegungsvorschriften

Im Geschäftsjahr 2022 waren die folgenden Rechnungslegungsvorschriften erstmals verpflichtend anzuwenden:

  • Änderungen an IAS 16 „Sachanlagen“ – die Änderung betrifft die Erfassung von Erträgen aus der Veräußerung sowie der Herstellungskosten von Gütern, die produziert werden, während eine Sachanlage an den vom Management beabsichtigten Standort bzw. in den beabsichtigten betriebsbereiten Zustand gebracht wird;
  • Änderungen an IAS 37 „Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen“ – Änderungen in Bezug auf die zu berücksichtigenden Kosten im Rahmen der Beurteilung, ob ein Vertrag belastend oder verlustbringend ist;
  • Änderungen an IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“ – mit den Änderungen wird ein veralteter Verweis im IFRS 3 auf das Rahmenkonzept 2018 aktualisiert, ohne die übrigen Vorschriften im Standard substanziell zu ändern;
  • Änderungen an IFRS 16 „Leasingverhältnisse“ – Änderungen in Bezug auf Verlängerung der Mietzugeständnisse im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie;
  • Annual Improvements to IFRSs (2018 – 2020).

Aus der erstmaligen Anwendung dieser Standards und Interpretationen ergaben sich auf die Darstellung der Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage der KION Group keine wesentlichen Auswirkungen. Hinsichtlich der Änderungen an IFRS 16 (Änderungen in Bezug auf Verlängerung der Mietzugeständnisse im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie) hat sich die KION Group dazu entschieden, die optionale Erleichterung für Leasingnehmer nicht anzuwenden.

Veröffentlichte, aber noch nicht angewandte Rechnungslegungsvorschriften

Die Standards und Interpretationen, die zum 31. Dezember 2022 vom IASB bereits verabschiedet worden sind, aber für das Geschäftsjahr 2022 noch nicht verpflichtend anzuwenden waren, werden von den Tochterunternehmen des Konsolidierungskreises und der KION GROUP AG voraussichtlich erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigt, zu dem sie verpflichtend anzuwenden sind. Die erstmalige Anwendung dieser Rechnungslegungsvorschriften wird auf die Darstellung der Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage der KION Group nach derzeitiger Einschätzung keine wesentlichen Auswirkungen haben.

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