Schlusserklärung zum Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen (Abhängigkeitsbericht), § 312 Abs. 3 Satz 3 AktG
Wir erklären, dass die Gesellschaft bei den im Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen aufgeführten Rechtsgeschäften und anderen Maßnahmen nach den Umständen, die uns zu dem Zeitpunkt bekannt waren, zu dem die Rechtsgeschäfte vorgenommen oder die Maßnahmen getroffen oder unterlassen wurden, jeweils eine angemessene Gegenleistung erhalten hat und dadurch, dass die Maßnahmen getroffen oder unterlassen wurden, nicht benachteiligt worden ist.
Frankfurt am Main, den 21. Februar 2020
Der Vorstand
Gordon Riske
Dr. Eike Böhm
Anke Groth
Ching Pong Quek