Bestätigungs­vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An die KION GROUP AG, Frankfurt am Main

Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts

Prüfungsurteile

Wir haben den Konzernabschluss der KION GROUP AG, Frankfurt am Main, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2019, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzern-Gesamtergebnisrechnung, dem Konzern-Eigenkapitalspiegel und der Konzern-Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den mit dem Lagebericht des Mutterunternehmens zusammengefassten Lagebericht der KION GROUP AG, Frankfurt am Main, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 geprüft. Die im zusammengefassten Lagebericht enthaltene Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289f, § 315d HGB haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2019 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 und
  • vermittelt der beigefügte zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser zusammengefasste Lagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum zusammengefassten Lagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der im zusammengefassten Lagebericht enthaltenen Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289f, § 315d HGB.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Nachfolgend stellen wir die aus unserer Sicht besonders wichtigen Prüfungssachverhalte dar:

1) Werthaltigkeit der bilanzierten Geschäfts- oder Firmenwerte sowie der Markenrechte mit einer unbestimmten Nutzungsdauer

2) Bilanzierung von Leasingverhältnissen im Absatzbereich

3) Umsatzerlösrealisierung aus dem Projektgeschäft im Geschäftssegment Supply Chain Solutions

Unsere Darstellung dieser besonders wichtigen Prüfungssachverhalte haben wir wie folgt strukturiert:

a) Sachverhaltsbeschreibung (einschließlich Verweis auf zugehörige Angaben im Konzernabschluss)

b) Prüferisches Vorgehen

1) Werthaltigkeit der bilanzierten Geschäfts- oder Firmenwerte sowie der Markenrechte mit einer unbestimmten Nutzungsdauer

a. Zum 31. Dezember 2019 beträgt der Buchwert der Geschäfts- oder Firmenwerte im Konzernabschluss Mio. EUR 3.475,8 (25,3 % der Konzernbilanzsumme) sowie der Markennamen mit einer unbestimmten Nutzungsdauer Mio. EUR 939,3 (6,8 % der Konzernbilanzsumme). Die Geschäfts- oder Firmenwerte wie auch immaterielle Vermögenswerte mit einer unbestimmten Nutzungsdauer werden jährlich einer Werthaltigkeitsprüfung durch die gesetzlichen Vertreter unterzogen, unabhängig davon, ob externe oder interne Indikatoren für eine Wertminderung vorliegen. Die Werthaltigkeitsprüfung erfolgt dabei auf Ebene der operativen Einheiten als zahlungsmittelgenerierende Einheiten, indem der jeweilige erzielbare Betrag ermittelt und mit dem entsprechenden Buchwert verglichen wird. Die Ermittlung des erzielbaren Betrags erfolgt dabei nach der „Discounted Cashflow“-Methode auf der Grundlage der Planung der KION GROUP AG, die sich zusammensetzt aus der operativen Drei-Jahresplanung (Budgetplanung 2020 und Mittelfristplanung 2021 bis 2022) sowie einer Projektion um zwei weitere Jahre, die mit Annahmen über langfristige Wachstumsraten fortgeschrieben wird. Das Ergebnis dieser Bewertung ist in hohem Maße von der Einschätzung der prognostizierten Zahlungsströme der jeweiligen operativen Einheit durch die gesetzlichen Vertreter sowie des verwendeten Diskontierungssatzes (gewogener Kapitalkostensatz – WACC) abhängig und daher mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der zugrundeliegenden Komplexität der angewendeten Bewertungsmodelle war dieser Sachverhalt im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.

Die Angaben der Gesellschaft zu den Geschäfts- oder Firmenwerten und Markennamen mit einer unbestimmten Nutzungsdauer sind in den Abschnitten [6] und [16] des Konzernanhangs enthalten.

b. Bei unserer Prüfung haben wir unter anderem das methodische Vorgehen zur Durchführung der Werthaltigkeitsprüfung, den Planungsprozess von KION wie auch die Bestimmung der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten nachvollzogen und die Ermittlung der gewichteten Kapitalkosten beurteilt. Die Planungstreue des Konzerns in der Vergangenheit haben wir dabei in unsere Beurteilung einbezogen.

Wir haben im Rahmen der Werthaltigkeitsprüfung die Angemessenheit der erwarteten zukünftigen Zahlungsmittelzuflüsse geprüft, indem wir vor allem die Angaben mit der durch den Aufsichtsrat gebilligten operativen Budgetplanung (2020) sowie der durch die gesetzlichen Vertreter genehmigten Mittelfristplanung (2021 bis 2022) abgeglichen und Plausibilisierungen der zentralen Bewertungsannahmen und -parameter mit allgemeinen und branchenspezifischen Markterwartungen vorgenommen haben. Da ein bedeutender Teil des Nutzungswerts aus prognostizierten Zahlungsmittelzuflüssen für die Zeit nach der Fünfjahresplanung resultiert (Phase der ewigen Rente), haben wir insbesondere auch die in der Phase der ewigen Rente angesetzte nachhaltige Wachstumsrate anhand der branchenspezifischen Markterwartungen geprüft. Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Diskontierungssatzes haben wir darüber hinaus interne Bewertungsspezialisten hinzugezogen, die sich anhand von Marktvergleichen von dessen Angemessenheit überzeugten. Aufgrund der hohen Bedeutung der Geschäfts- oder Firmenwerte sowie der Markennamen mit einer unbestimmten Nutzungsdauer im Konzernabschluss erfolgten abschließend Sensitivitätsanalysen sowohl im Hinblick auf die Wachstumserwartungen der zukünftigen Zahlungsmittelzuflüsse der operativen Einheiten als auch den angewendeten Diskontierungssatz.

2) Bilanzierung von Leasingverhältnissen im Absatzbereich

a. KION nutzt in hohem Maße Leasingverträge als Absatzinstrument im Geschäftssegment Industrial Trucks & Services. Die entsprechenden Verträge umfassen sowohl Verträge, bei denen Unternehmen der KION Vertragspartner sind, als auch solche, bei denen das Leasingobjekt an externe Finanzpartner veräußert wurde. Es werden im Wesentlichen die folgenden drei Vertragstypen eingesetzt:

  • Single Step Lease: Vermietung des Leasingobjekts direkt an den Endkunden;
  • Sale-and-Leaseback-Sublease: Verkauf des Leasingobjekts an einen Finanzpartner und anschließende Rückmietung. Vermietung des Leasingobjekts zum selben Zeitpunkt im Sublease an den Endkunden;
  • Indirekte Endkundenfinanzierung: Verkauf des (Leasing-)Objekts an einen Finanzpartner, der es an den Endkunden vermietet.

Zum 31. Dezember 2019 beträgt der Buchwert der Leasingforderungen Mio. EUR 1.421,0 (10,3 % der Bilanzsumme) sowie des Leasing- und Mietvermögens Mio. EUR 1.994,1 (14,5 % der Bilanzsumme).

Single-Step-Lease-Vertragstypen werden als Finance Leases oder Operating Leases im Sinne des IFRS 16 klassifiziert. Bei bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossenen Sale-and-Leaseback-Sublease-Verträgen werden unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes in IFRS 16 weiterhin ein Vermögenswert und eine Leasingverbindlichkeit bilanziert. Bei nach dem 31. Dezember 2017 abgeschlossenen Sale-and-Leaseback-Sublease-Verträgen wird die Transaktion als Finanzierungsvereinbarung eingestuft und somit neben einem Vermögenswert eine Verbindlichkeit aus Finanzdienstleistungen erfasst. Die Vertragstypen der indirekten Endkundenfinanzierung werden unter Beachtung von IFRS 15 nunmehr einheitlich als Leasingverhältnisse im Sinne des IFRS 16 klassifiziert.

Die vollständige und richtige Erfassung, Kategorisierung und Klassifizierung der unterschiedlichen Vertragstypen nach IFRS soll durch eine konzernweit einheitlich eingesetzte Leasing-Applikation erreicht werden. Die Festlegung der Kriterien und Parameter in der Applikation erfordert Ermessensentscheidungen der gesetzlichen Vertreter. Die Aktualisierung, Programmierung und Verwaltung der Klassifizierungs- und Buchungsroutinen der Leasing-Applikation erfolgt dabei zentral in Deutschland; die Vertragseingabe dezentral in den operativen bzw. den konzerneigenen Financial-Services-Gesellschaften.

Bedingt durch das hohe Transaktionsvolumen in Verbindung mit den unterschiedlichen Vertragstypen können Fehler in diesem Bereich wesentliche Auswirkungen auf den Konzernabschluss entfalten. Deshalb war die Beurteilung der Bilanzierung von Leasingverhältnissen im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.

Die Angaben der Gesellschaft zu der Bilanzierung von Leasinggeschäften sind in den Abschnitten [6], [17], [18], [21], [30], [31] und [35] des Konzernanhangs enthalten.

b. Im Rahmen der Prüfung haben wir zunächst unser Prozessverständnis, einschließlich unseres Verständnisses zu den vorhandenen Vertragsarten wie auch den internen Kontrollen des Unternehmens im Leasingbereich aktualisiert.

Mit dem Wissen um den organisatorischen Aufbau und den Gesamtprozess konzentrierte sich die Prüfung einerseits auf die eingesetzte Leasing-Applikation und andererseits auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Dateneingaben in den einzelnen Teilbereichen.

Im Hinblick auf die eingesetzte Leasing-Applikation haben wir entsprechend unserer Prüfungsstrategie unter Einbindung interner IT-Spezialisten bestimmte IT-Kontrollen auf Angemessenheit, Implementierung und, soweit erforderlich, Wirksamkeit hin beurteilt.

In einem weiteren Schritt wurde nachvollzogen, ob die in der eingesetzten Leasing-Applikation hinterlegten automatischen Buchungs- und Klassifizierungsroutinen mit den relevanten IFRS übereinstimmen. Hierzu wurde zunächst das KION IFRS Accounting Manual, als Grundlage für die Programmierung der Routinen, auf Konformität mit den IFRS untersucht. Des Weiteren erfolgte eine Prüfung der Angemessenheit der Buchungs- und Klassifizierungsroutinen. Die Prüfung erfolgte dabei anhand von zufällig und von bewusst ausgewählten Verträgen, wobei ergänzend darauf geachtet wurde, dass sämtliche genutzten Vertragsarten Bestandteil der Untersuchung sind. Auf der Grundlage der Dateneingaben wurde für jeden ausgewählten Vertrag überprüft, ob die Ergebnisse der Leasing-Applikation in Übereinstimmung mit den relevanten IFRS stehen.

Die Richtigkeit der Dateneingaben im Geschäftsjahr in den einzelnen Teilbereichen haben wir unmittelbar in den operativen Einheiten in Stichproben, die wir unter Verwendung mathematisch-statistischer Methoden ausgewählt haben, nachvollzogen sowie identifizierte Abweichungen auf die jeweilige Grundgesamtheit hochgerechnet. In diesem Zusammenhang wurde neben der Richtigkeit die ordnungsgemäße Periodenabgrenzung sowie die Vollständigkeit der Dateneingabe anhand der Originalverträge geprüft. Soweit erforderlich, haben wir in diesem Zusammenhang auch Bestätigungen Dritter eingeholt, um die Vollständigkeit der eingegebenen Verträge zu beurteilen.

3) Umsatzerlösrealisierung aus dem Projektgeschäft im Geschäftssegment Supply Chain Solutions

a. Die Umsatzerlöse im Geschäftssegment Supply Chain Solutions betragen im Geschäftsjahr 2019 Mio. EUR 2.376,1 (Vorjahr: Mio. EUR 2.052,1). Dies entspricht einem Anteil des Geschäftssegments am Gesamtkonzernumsatz von 27,0 % (Vorjahr: 25,7 %).

Die Umsatzerlöse im Geschäftssegment Supply Chain Solutions entfallen dabei mit Mio. EUR 1.780,2 (Vorjahr: Mio. EUR 1.514,0) in bedeutendem Umfang (74,9 % der Gesamtumsätze des Geschäftssegments) auf das Projektgeschäft. Die Umsatzrealisierung für die im Projektgeschäft bestehenden Kundenverträge erfolgt zeitraumbezogen, sofern keine alternative Nutzungsmöglichkeit und ein Rechtsanspruch auf die Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen bestehen. Der zu realisierende Umsatz wird anhand des Fertigstellungsgrads ermittelt. Der Fertigstellungsgrad ergibt sich dabei aus dem Verhältnis der bereits angefallenen zu den insgesamt zum Stichtag geschätzten Auftragskosten.

Die Umsatzerlöse sind in hohem Maße von ermessensbehafteten Schätzungen abhängig, insbesondere in Bezug auf die gesamten Auftragskosten und den daraus resultierenden Fertigungsgrad. Unter ergänzender Berücksichtigung der betragsmäßigen Bedeutung der Umsatzerlöse aus dem Projektgeschäft im Konzernabschluss handelt es sich um einen Sachverhalt von besonderer Bedeutung im Rahmen unserer Prüfung.

Die Angaben im Konzernanhang zu der Umsatzrealisierung aus dem Projektgeschäft im Geschäftssegment Supply Chain Solutions sind in den Abschnitten [6] und [7] enthalten.

b. Im Rahmen der Prüfung haben wir unsere Prozesskenntnisse zum Projektgeschäft einschließlich unseres Verständnisses der entsprechenden internen Kontrollen des Konzerns vertieft. Dabei haben wir die internen Kontrollen zur Schätzung des Fertigstellungsgrades und kontinuierlichen Überprüfung der Auftragskosten auf Angemessenheit der Gestaltung und Implementierung hin beurteilt.

Darauf aufbauend haben wir Projekte anhand von Risikoüberlegungen ausgewählt. Zunächst haben wir die Projekte anhand der jeweiligen vertraglichen Grundlagen auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine zeitraumbezogene Umsatzerfassung hin untersucht. Anschließend haben wir die Schätzungen im Einzelfall beurteilt. Hierzu haben wir die aktuellen Kostenberichte und Projektkalkulationen unter Berücksichtigung der Kundenverträge in Bezug auf den Fortschritt der ausgewählten Projekte untersucht. Hierzu haben wir auch Gespräche mit den Projektverantwortlichen zum gegenwärtigen Projektverlauf, zu etwaigen Risiken einschließlich Vertragsstrafen sowie Veränderungen der ursprünglichen Annahmen geführt und Erklärungen zu unerwarteten Verläufen eingefordert und mit ergänzenden Nachweisen abgestimmt. Darüber hinaus haben wir uns – sofern erforderlich – vor Ort vom Projektfortschritt überzeugt und die Planungstreue mit Hilfe von retrospektiven Analysen ausgewählter Projekte in unsere Beurteilung einbezogen.

Sonstige Informationen

Die gesetzlichen Vertreter bzw. der Aufsichtsrat sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die folgenden bis zum Datum dieses Bestätigungsvermerks erlangten Unterlagen:

  • die im zusammengefassten Lagebericht enthaltene Erklärung zur Unternehmensführung,
  • die Versicherung der gesetzlichen Vertreter zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht nach § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB bzw. § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB, und
  • die übrigen Teile des Geschäftsberichts, mit Ausnahme des geprüften Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts sowie unseres Bestätigungsvermerks.

Ferner umfassen die sonstigen Informationen den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht, der voraussichtlich nachträglich bis zum 30. April 2020 auf der Internetseite der KION GROUP AG veröffentlicht wird.

Für die Erklärung nach § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex, die Bestandteil der im zusammengefassten Lagebericht enthaltenen Erklärung zur Unternehmensführung ist, sind die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat verantwortlich. Für den im Geschäftsbericht enthaltenen Bericht des Aufsichtsrats ist der Aufsichtsrat verantwortlich. Im Übrigen sind die gesetzlichen Vertreter für die sonstigen Informationen verantwortlich.

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Konzernabschlussprüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

  • wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zum zusammengefassten Lagebericht oder zu unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
  • anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den zusammengefassten Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht, den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im zusammengefassten Lagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des zusammengefassten Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.
  • holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.
  • beurteilen wir den Einklang des zusammengefassten Lageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im zusammengefassten Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 9. Mai 2019 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 14. Mai 2019 bzw. dem 27. Juni / 23. Juli 2019 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2007 als Konzernabschlussprüfer der KION GROUP AG, Frankfurt am Main, die bis zum 12. Juni 2013 als KION Holding 1 GmbH firmierte, tätig. Die Gesellschaft ist seit dem Geschäftsjahr 2013 ein Unternehmen von öffentlichem Interesse i. S. d. § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.

Verantwortliche Wirtschaftsprüferin

Die für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüferin ist Kirsten Gräbner-Vogel.

Frankfurt am Main, den 21. Februar 2020

Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

(Kirsten Gräbner-Vogel)
Wirtschaftsprüferin

(Stefan Dorissen)
Wirtschaftsprüfer