3. Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Arbeitsweise und Zusammensetzung der Ausschüsse des Aufsichtsrats
3.1 Arbeitsweise des Vorstands
Der Vorstand der KION GROUP AG bestand im Geschäftsjahr 2020 aus vier Mitgliedern. Er leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung im Unternehmensinteresse, d. h. unter Berücksichtigung der Belange der Aktionäre, der Kunden, der Arbeitnehmer und der sonstigen mit dem Unternehmen in Beziehung stehenden Gruppen (Stakeholder), mit dem Ziel einer nachhaltigen Wertsteigerung. Der Vorstand entwickelt die strategische Ausrichtung des Unternehmens, stimmt sie mit dem Aufsichtsrat ab und sorgt für ihre Umsetzung. Der Vorstand verantwortet gemeinschaftlich als Gesamtgremium die Geschäfte des Konzerns, entscheidet über Budget und Ressourcenallokation und trifft wesentliche operative Entscheidungen. Jedes Vorstandsmitglied verantwortet einen eigenen Zuständigkeitsbereich im Rahmen der für den Vorstand geltenden Geschäftsordnung sowie der festgelegten Wertgrenzen für Geschäftsvorfälle und unterrichtet laufend den Gesamtvorstand.
Vorstand |
Ressorts |
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Gordon Riske |
CEO KION GROUP AG |
Dr. Eike Böhm |
CTO KION GROUP AG |
Anke Groth |
CFO KION GROUP AG |
Ching Pong Quek |
Chief Asia Pacific & Americas Officer (CAPAO) KION GROUP AG |
Im Januar 2021 wurde aufgrund der Aufnahme von Herrn Andreas Krinninger und Herrn Hasan Dandashly als weitere Vorstandsmitglieder die Geschäftsverteilung angepasst.
Die Zusammenarbeit und die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder werden durch die Geschäftsordnung geregelt, die der Aufsichtsrat für den Vorstand erlassen hat. Sitzungen des Gesamtvorstands finden in der Regel alle 14 Tage statt und werden vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Von der Möglichkeit der Teilnahme per Videokonferenz an den Sitzungen wurde in den Zeiten der Corona Pandemie notwendigerweise rege Gebrauch gemacht. In den Sitzungen werden unter anderem Beschlüsse zu Maßnahmen und Geschäften gefasst, denen nach der Geschäftsordnung des Vorstands der Gesamtvorstand zustimmen muss. Beschlüsse des Gesamtvorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Beschlüsse des Vorstands können auch außerhalb von Sitzungen gefasst werden.
Der Vorstand informiert unter Beachtung des § 90 AktG den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Gesamtunternehmen relevanten Fragen zur beabsichtigten Geschäftspolitik, Unternehmensplanung, Geschäftsentwicklung, Finanz- und Ertragslage sowie über unternehmerische Risiken. Der Vorstandsvorsitzende befindet sich darüber in regelmäßigem Austausch mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Die Geschäftsordnung des Vorstands sieht für bedeutende Geschäftsvorgänge Zustimmungsvorbehalte zugunsten des Aufsichtsrats vor. So ist beispielsweise für die Festlegung der Budgetplanung und für größere Akquisitionen oder Investitionen die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich.
Die Gesellschaft wird gemäß ihrer Satzung durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.