II. Die Komponenten der Vorstandsvergütung im Einzelnen
A. Erfolgsunabhängige Bezüge
1) Fixum und Nebenleistungen
Die Vorstandsmitglieder der KION GROUP AG erhalten erfolgsunabhängige Bezüge in Form eines festen Jahresgehaltes (Grundvergütung) sowie Nebenleistungen. Das feste Jahresgehalt wird in zwölf gleichen Teilbeträgen am Ende eines Monats gezahlt, und zwar letztmals für den vollen Monat, in dem der Vorstandsdienstvertrag endet. Die Grundvergütung wird in regelmäßigen Abständen vom Aufsichtsrat überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Die Nebenleistungen umfassen im Wesentlichen die Nutzung eines Dienstwagens und die Zahlung von Prämien für eine Unfallversicherung mit Leistungen auf marktüblichem Niveau.
2) Zusätzliche Sonderleistungen
Aufgrund seines Status als Auslandsentsandter von Singapur nach China sind für Herrn Quek zusätzliche Sonderleistungen vereinbart.
Dadurch wird Herr Quek so gestellt, als sei er in Singapur steuer- und sozialabgabenpflichtig. Die KION GROUP AG übernimmt die Steuern und Sozialabgaben, die über die theoretisch in Singapur anfallenden Steuern hinaus für Herrn Quek zusätzlich in China und Deutschland anfallen. Im Geschäftsjahr 2018 belief sich dieser Betrag auf 615 Tsd. € (Vorjahr: 1.253 Tsd. €). Außerdem umfassen die mit Herrn Quek vereinbarten Zusatzleistungen unter anderem Kosten für Heimreisen mit der Familie nach Singapur, Dienstwagenberechtigung, Mietkosten in Xiamen, China, und private Krankenversicherung. Insgesamt betrugen die für Herrn Quek für das Geschäftsjahr 2018 gewährten Zusatzleistungen 136 Tsd. € (Vorjahr: 118 Tsd. €). Diese Zusatzleistungen werden gewährt, solange der Dienstsitz von Herrn Quek in Xiamen ist oder bis sein Dienstvertrag mit der KION GROUP AG endet.
Frau Groth sind aufgrund der Beendigung ihres zum Zeitpunkt des Abschlusses des KION Vorstandsdienstvertrags bestehenden Anstellungsvertrags Ansprüche auf die Auszahlung von langfristiger variabler Vergütung gegen ihren bisherigen Arbeitgeber entschädigungslos verfallen. Als Ausgleichszahlung für diese durch den Austritt verfallenen Vergütungsansprüche wurde Frau Groth auf Basis eines ordnungsgemäßen Nachweises im Monat Juni 2018 ein Betrag von 314 Tsd. € ausgezahlt.
Im Rahmen der Vertragsanbahnung mit Frau Schneeberger wurde die Zusage gemacht, Frau Schneeberger eine Ausgleichsleistung zu zahlen, soweit Aktien, die ihr von ihrem bisherigen Arbeitgeber zugeteilt worden waren, aufgrund des Ausscheidens bei ihrem bisherigen Arbeitgeber entschädigungslos verfallen. Gegen Vorlage eines ordnungsgemäßen Nachweises wurde im Monat Oktober ein Betrag von 328 Tsd. € an Frau Schneeberger ausgezahlt, der auf Basis des durchschnittlichen Kurses dieser Aktien im Monat Juni 2018 errechnet wurde.
3) Versorgungszusagen
Die KION GROUP AG gewährt ihren Vorstandsmitgliedern eine Direktzusage auf betriebliche Altersversorgung, die Leistungen der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung umfasst.
Für den Vorstandsvorsitzenden besteht eine leistungsorientierte Zusage, die im früheren Geschäftsführerdienstvertrag erteilt worden war und mit dem Formwechsel in den Vorstandsdienstvertrag übernommen wurde. Die Höhe der Zusage ist abhängig von der Zahl der Dienstjahre und beträgt maximal 50 Prozent des in diesem Geschäftsführerdienstvertrag zuletzt zugesagten fixen Jahresgehalts nach dem vollendeten zehnten Dienstjahr.
Die bisherigen leistungsorientierten Zusagen für die ordentlichen Vorstandsmitglieder wurden im Rahmen des Formwechsels mittels eines Startbausteins in Höhe des Barwerts der bisherigen Zusage in eine neue beitragsorientierte Leistungszusage überführt. Die neue Zusage ist als Kapitalkontenplan ausgestaltet und wird in dieser Form auch neuen Mitgliedern des Vorstands erteilt.
Für die Dauer der Vorstandsdienstzeit wird jährlich ein fester Beitrag in Höhe von 250 Tsd. € für Herrn Dr. Toepfer (anteilig 62,5 Tsd. € für 2018) und Frau Groth (anteilig 145,8 Tsd. € für 2018), 150 Tsd. € für Frau Schneeberger (anteilig 37,5 Tsd. € für 2018) und Herrn Dr. Böhm und 124,5 Tsd. € für Herrn Quek in das Versorgungskonto eingezahlt. Das Versorgungskonto wird bis zum Eintritt des Versorgungsfalls mit dem jeweils gültigen gesetzlichen Garantiezins für die Lebensversicherungswirtschaft (gültiger Höchstzins für die Berechnung der Deckungsrückstellungen von Lebensversicherungsunternehmen nach § 2 Abs. 1 DeckRV) verzinst. Sollten durch die Anlage des Versorgungskontos höhere Zinsen erzielt werden, werden diese bei Eintritt des Versorgungsfalls dem Versorgungskonto gutgeschrieben (Überschussanteil). Es gilt die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres besteht ein Anspruch auf eine vorgezogene Auszahlung der Leistung. Im Falle von Invalidität oder Tod während des aktiven Dienstverhältnisses werden dem Versorgungskonto die Beiträge auf das Alter von 60 Jahren zugerechnet, wobei die Aufstockung auf maximal zehn Jahresbeiträge begrenzt ist. Im Versorgungsfall kommt es zu einer Einmalzahlung oder auf schriftlichen Antrag zu einer Auszahlung in zehn jährlichen Raten.
B. Erfolgsabhängige Bezüge
1) Einjährige variable Vergütung (Short Term Incentive)
Die einjährige variable Vergütung knüpft an das wirtschaftliche Ergebnis bzw. die Produktivität der KION Group im zugrunde liegenden Geschäftsjahr an, wie unser Vergütungssystem für die oberen Führungskräfte es gleichermaßen vorsieht. Ihre Höhe bestimmt sich nach der Erreichung der Ziele:
- Bereinigtes Ergebnis vor Zinsen und Ertragsteuern (EBIT) mit einer Gewichtung von 50 Prozent
- Free Cashflow mit einer Gewichtung von 50 Prozent
Die Zielwerte der finanziellen Bemessungsgrundlagen werden aus dem jährlichen Budget abgeleitet und im Wege von Zielvereinbarungen zwischen Aufsichtsrat und Vorstand festgelegt.
Der Bonus entfällt bei einer Zielerreichung von 70 Prozent und weniger (Zieluntergrenze) vollständig und kann sich bei deutlicher Übererfüllung der Ziele (Zielobergrenze von 130 Prozent) maximal verdoppeln (Auszahlungs-Cap bei 200 Prozent). > GRAFIK 007
Werden die aus dem jährlichen Budget abgeleiteten Ziele voll erreicht, beträgt die Zielerreichung 100 Prozent. Die Zielerreichungen der gewichteten Ziele (bereinigtes EBIT und Free Cashflow) werden addiert und ergeben die Gesamtzielerreichung.
Die individuelle Leistung der Vorstandsmitglieder beurteilt der Aufsichtsrat durch Festsetzung eines diskretionären Leistungsmultiplikators, der zwischen 0,7 und 1,3 liegt. Für diese leistungsabhängige Anpassung gelten insbesondere die Kriterien Entwicklung Marktanteil, Innovationserfolge und Organizational Health Index (OHI), der die Weiterentwicklung der Führungskultur im Unternehmen misst. Hinzu kommen Vereinbarungen zu speziellen operativen und vor allem strategischen Projekten, die für die langfristige Entwicklung des Unternehmens von hoher Bedeutung sind. Mit dem diskretionären Leistungsmultiplikator kann der Aufsichtsrat den aus der Gesamtzielerreichung der finanziellen Budgetziele errechneten Bonusbetrag, ausgehend von der individuellen Leistungsbeurteilung, um bis zu 30 Prozent erhöhen oder reduzieren. Die einjährige variable Vergütung ist insgesamt auf 200 Prozent des vertraglichen Zielbonus begrenzt und wird nach Feststellung des Jahresabschlusses für das jeweilige Geschäftsjahr ausgezahlt. > GRAFIK 008
Für den Fall, dass das Vorstandsmitglied nicht für das gesamte der Abrechnung zugrunde liegende Geschäftsjahr vergütungsberechtigt ist, erfolgt eine zeitanteilige Kürzung.
1 a) Bonuskurve des Short Term Incentive
1 b) Schematische Darstellung der einjährigen variablen Vergütung (Short Term Incentive)
2) Mehrjährige variable Vergütung (Long Term Incentive)
Den Mitgliedern des Vorstands ist eine mehrjährige variable Vergütung in Form eines Performance Share Plan zugesagt, der in sehr ähnlicher Form auch den oberen Führungskräften des Konzerns gewährt wird. Als Bemessungsgrundlagen sind der Total Shareholder Return (TSR) der KION Aktie gegenüber dem MDAX und der Return on Capital Employed (ROCE) definiert, die beide mit einer Gewichtung von 50 Prozent berücksichtigt werden. Die jährlich erteilte Plantranche hat eine Laufzeit (Performanceperiode) von drei Jahren und wird am Ende der Laufzeit ausgezahlt, sofern die definierten Ziele erreicht wurden.
Zu Beginn einer Performanceperiode erfolgt eine bedingte Zusage auf eine bestimmte Zielstückzahl an Performance Shares. Diese vorläufige Stückzahl wird durch Division des im Dienstvertrag festgelegten Zuteilungswerts in Euro für das jeweilige Vorstandsmitglied durch den Aktienkurs zum Stichtag des Beginns der Performanceperiode ermittelt. Dieser Aktienkurs wird aus dem auf zwei Dezimalstellen berechneten Durchschnitt des Xetra-Schlusskurses (Schlussauktionspreise) der KION Aktie an der Frankfurter Börse (oder einem an dessen Stelle getretenen Nachfolgesystem) über die letzten 60 Handelstage vor Beginn der Performanceperiode ermittelt.
Abhängig vom Erreichen der beiden Teilziele (relativer TSR und ROCE) wird die vorläufige Anzahl an Performance Shares am Ende der Performanceperiode angepasst und auf diesem Weg die finale Anzahl an Performance Shares ermittelt.
Für das Teilziel ROCE entfällt der Anspruch bei einer Zielerreichung von 70 Prozent und weniger und beträgt, wenn die Ziele deutlich übererfüllt werden (130 Prozent Zielerreichung und höher), maximal 200 Prozent. Bezüglich der Zielvorgabe für den relativen TSR entfällt der Anspruch bei einer Outperformance gegenüber dem MDAX von weniger als 0 Prozent und kann maximal 200 Prozent betragen, wenn die Outperformance bei 20 Prozent oder höher liegt. Bei einer Outperformance gegenüber dem MDAX um 6,67 Prozent und einer Erreichung der auf Basis des Budgets jährlich festgelegten ROCE-Ziele beträgt die Gesamtzielerreichung 100 Prozent.
Der Auszahlungsbetrag aus jeder Gewährungstranche ergibt sich aus der finalen Anzahl an Performance Shares multipliziert mit dem Aktienkurs (Durchschnittskurs der letzten 60 Handelstage) der KION Aktie am Ende der Performanceperiode.
Auch bei der mehrjährigen variablen Vergütung wird die individuelle Leistung der Vorstandsmitglieder berücksichtigt. Dazu legt der Aufsichtsrat zu Beginn einer Performanceperiode Ziele für den Dreijahreszeitraum fest. Für den Performance Share Plan basiert die Beurteilung der individuellen Leistung analog zur einjährigen variablen Vergütung auf den Kriterien Entwicklung Marktanteil, Innovationserfolge und Organizational Health Index (OHI), der die Weiterentwicklung der Führungskultur im Unternehmen misst. Hinzu kommen auch für den LTI Vereinbarungen zu speziellen operativen und vor allem strategischen Projekten, die für die langfristige Entwicklung des Unternehmens von hoher Bedeutung sind. In Abhängigkeit von der Erreichung dieser Ziele kann der Aufsichtsrat anhand eines diskretionären Faktors den errechneten Auszahlungsbetrag am Ende der Performanceperiode endgültig um +/–30 Prozent anpassen, wobei die maximale Auszahlung 200 Prozent des Zuteilungswerts nicht übersteigen kann. > GRAFIKEN 009 – 010.
2 a) Schematische Darstellung der mehrjährigen variablen Vergütung (Long Term Incentive)
2 b) Zielkorridore relativer TSR und ROCE
Der Plan ist ein rein auf Barausgleich ausgerichteter Long Term Incentive Plan, der kein Recht auf den Bezug tatsächlicher Aktien beinhaltet. In Anwendung der Vorschriften des DRS 17, des IFRS 2 und des HGB sind der Gesamtaufwand aus aktienbasierter Vergütung und der beizulegende Zeitwert des Performance Share Plan zum Zeitpunkt der Gewährung anzugeben. > TABELLEN 030 – 032
Performance Share Plan 2016 |
030 |
||||||||||||
|
Beizulegende Zeitwerte des Performance Share Plan zum Zeitpunkt der Gewährung |
Anzahl gewährter Performance Shares1 |
Fair Value pro Performance Share zum Zeitpunkt der Gewährung2 |
Aufwand aktienbasierte Vergütung im Geschäftsjahr 20173 |
Aufwand aktienbasierte Vergütung im Geschäftsjahr 20183 |
||||||||
|
|||||||||||||
Gordon Riske |
1.500 Tsd. € |
36.179 |
41,46 € |
1.062 Tsd. € |
–736 Tsd. € |
||||||||
Dr. Eike Böhm |
1.000 Tsd. € |
24.120 |
41,46 € |
708 Tsd. € |
–491 Tsd. € |
||||||||
Ching Pong Quek |
830 Tsd. € |
20.019 |
41,46 € |
905 Tsd. € |
–641 Tsd. € |
||||||||
Dr. Thomas Toepfer4 |
1.000 Tsd. € |
24.120 |
41,46 € |
–339 Tsd. € |
0 Tsd. € |
||||||||
Summe |
4.330 Tsd. € |
104.438 |
|
2.336 Tsd. € |
–1.867 Tsd. € |
Performance Share Plan 2017 |
031 |
||||||||||
|
Beizulegende Zeitwerte des Performance Share Plan zum Zeitpunkt der Gewährung |
Anzahl gewährter Performance Shares1 |
Fair Value pro Performance Share zum Zeitpunkt der Gewährung |
Aufwand aktienbasierte Vergütung im Geschäftsjahr 20172 |
Aufwand aktienbasierte Vergütung im Geschäftsjahr 20182 |
||||||
|
|||||||||||
Gordon Riske |
1.600 Tsd. € |
29.712 |
53,85 € |
650 Tsd. € |
–179 Tsd. € |
||||||
Dr. Eike Böhm |
1.000 Tsd. € |
18.570 |
53,85 € |
406 Tsd. € |
–112 Tsd. € |
||||||
Ching Pong Quek |
830 Tsd. € |
15.413 |
53,85 € |
522 Tsd. € |
–149 Tsd. € |
||||||
Dr. Thomas Toepfer3 |
1.000 Tsd. € |
18.570 |
53,85 € |
0 Tsd. € |
0 Tsd. € |
||||||
Summe |
4.430 Tsd. € |
82.265 |
|
1.578 Tsd. € |
–440 Tsd. € |
Performance Share Plan 2018 |
032 |
|||||||||||
|
Beizulegende Zeitwerte des Performance Share Plan zum Zeitpunkt der Gewährung |
Anzahl gewährter Performance Shares1 |
Fair Value pro Performance Share |
Aufwand aktienbasierte Vergütung im Geschäftsjahr 20182 |
||||||||
|
||||||||||||
Gordon Riske |
1.600 Tsd. € |
22.906 |
69,85 € |
185 Tsd. € |
||||||||
Dr. Eike Böhm |
1.000 Tsd. € |
14.316 |
69,85 € |
116 Tsd. € |
||||||||
Anke Groth3 |
861 Tsd. € |
12.328 |
69,85 € |
68 Tsd. € |
||||||||
Ching Pong Quek |
830 Tsd. € |
11.883 |
69,85 € |
147 Tsd. € |
||||||||
Susanna Schneeberger4 |
750 Tsd. € |
10.737 |
69,85 € |
29 Tsd. € |
||||||||
Summe |
5.041 Tsd. € |
72.170 |
|
544 Tsd. € |
Im Jahr 2018 betrug der Ertrag 1.763 Tsd. € (Vorjahr: Gesamtaufwand 7.476 Tsd. €).
3) Leistungen im Fall der Beendigung der Tätigkeiten
Dem DCGK entsprechend sehen alle Vorstandsdienstverträge für den Fall der vorzeitigen Beendigung ohne wichtigen Grund die Zahlung einer Abfindung von maximal zwei Jahresvergütungen vor. Die Höhe der Jahresvergütung bestimmt sich nach der Summe aus Festgehalt und variablen Vergütungsbestandteilen unter Zugrundelegung von 100 Prozent Zielerreichung ohne Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen für das letzte volle Geschäftsjahr vor dem Ende des Vorstandsdienstvertrags. Beträgt die Restlaufzeit des Vorstandsdienstvertrags weniger als zwei Jahre, ist die Abfindung zeitanteilig zu berechnen. Wird der Dienstvertrag aus einem von dem Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund beendet, erfolgen keine Zahlungen an das Vorstandsmitglied. Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) bestehen nicht.
Die Vorstandsmitglieder unterliegen grundsätzlich einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot von einem Jahr. Als Gegenleistung zahlt die Gesellschaft für die Dauer des Wettbewerbsverbots den Vorstandsmitgliedern eine Karenzentschädigung in Höhe von 100 Prozent des letzten Festgehalts. Auf die Entschädigung werden andere Einkünfte des Vorstandsmitglieds angerechnet.
Für den Fall der Nichtverlängerung der Bestellung von Herrn Riske aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund und ohne dass die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht ist, sowie für den Fall, dass Herr Riske vorzeitig aus wichtigem Grund kündigt oder nach seiner Dienstzeit infolge Krankheit dauernd arbeitsunfähig wird, erhält er aufgrund von Altverträgen ein Übergangsgeld in Höhe von jährlich 300 Tsd. €. Auf dieses Übergangsgeld werden Abfindungszahlungen bei vorzeitiger Beendigung der Bestellung ohne einen zur Beendigung berechtigenden wichtigen Grund, Entschädigungszahlungen für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, Pensions- oder Versorgungsleistungen, die Herr Riske aufgrund seiner früheren Tätigkeit für andere Arbeitgeber erhält, und Einkünfte aus anderweitiger Verwendung seiner Arbeitskraft (mit Ausnahme von Bezügen für die Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichts-, Verwaltungs- oder Beirats) angerechnet.
Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit erhält ein Vorstandsmitglied für maximal sechs Monate das volle Festgehalt sowie die einjährige variable Vergütung. Für weitere sechs Monate einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit erhält das Vorstandsmitglied 80 Prozent des Festgehalts, jeweils jedoch längstens bis zur Beendigung des Dienstvertrags.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus den Diensten der Gesellschaft durch Tod aus, so haben seine Angehörigen Anspruch auf die feste Vergütung für den Monat, in dem der Dienstvertrag endet, sowie für die drei folgenden Monate, längstens jedoch bis zur Beendigung des Dienstvertrags.
4) Share Ownership Guideline
Mit dem seit 1. Januar 2017 gültigen weiterentwickelten Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder hat der Aufsichtsrat die Einführung einer Share Ownership Guideline beschossen, die für alle Vorstandsmitglieder eine Aktienhaltepflicht in der Wertigkeit von 100 Prozent der Grundvergütung vorsieht. In diesem Umfang muss Aktienbesitz aufgebaut und während der gesamten Vorstandstätigkeit gehalten werden. Die Pflicht zum Halten der vollen Aktienanzahl besteht spätestens mit Ablauf von vier Jahren nach dem Haltepflichtbeginn. In den ersten vier Jahren wird ein ratierlicher Aufbau der Aktien gestattet. Spätestens zwölf Monate nach Haltepflichtbeginn sind 25 Prozent, ab Ende des zweiten Jahres 50 Prozent und ab Ende des dritten Jahres 75 Prozent der Aktien zu halten. Zum 31. Dezember 2018 haben die davon betroffenen Vorstandsmitglieder die erforderliche Anzahl Aktien gehalten und damit die Verpflichtung erfüllt.
Die maßgebliche Aktienanzahl wird auf Grundlage des arithmetischen Mittels, kaufmännisch gerundet auf zwei Dezimalstellen, der Xetra-Schlusskurse (Schlussauktionspreise) der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Börse (oder einem an dessen Stelle getretenen Nachfolgesystem) über die letzten 60 Handelstage vor dem Haltepflichtbeginn ermittelt und wird kaufmännisch auf volle Stücke gerundet.
Ein Neuerwerb nach Erreichung der vollen Stückzahl oder eine Nachkaufpflicht bei sinkendem Aktienkurs sind nicht vorgesehen. Lediglich im Fall der Änderung der festen jährlichen Vergütung gemäß Vorstandsdienstvertrag, einer Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung sowie eines Aktiensplits sieht die Guideline eine Nachkaufpflicht vor.