Die Kapitalkonsolidierung für Unternehmenszusammenschlüsse erfolgt nach der Erwerbsmethode (acquisition method). Dabei werden zum Erwerbszeitpunkt die nach den Vorschriften des IFRS 3R identifizierbaren Vermögenswerte und die übernommenen Schulden, unabhängig vom Umfang etwaiger nicht-beherrschender Anteile, getrennt vom Geschäfts- oder Firmenwert angesetzt. Die erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und übernommenen Schulden werden zu ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet.
Als Geschäfts- oder Firmenwert wird der Wert angesetzt, der sich aus dem Überschuss der Anschaffungskosten des Erwerbs, dem Betrag der nicht-beherrschenden Anteile am erworbenen Unternehmen sowie dem beizulegendem Zeitwert jeglicher vorher gehaltener Eigenkapitalanteile zum Erwerbszeitpunkt über dem Anteil des Konzerns an dem zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Nettovermögen ergibt. Sind die Anschaffungskosten geringer als das zum beizulegenden Zeitwert bewertete Nettovermögen des erworbenen Tochterunternehmens, wird der Unterschiedsbetrag direkt in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Für jeden Unternehmenserwerb entscheidet der Konzern auf individueller Basis, ob die nicht-beherrschenden Anteile am erworbenen Unternehmen zum beizulegenden Zeitwert oder anhand des proportionalen Anteils am Nettovermögen des erworbenen Unternehmens erfasst werden. Das Wahlrecht, die nicht-beherrschenden Anteile zum Fair Value anzusetzen, wird aktuell nicht ausgeübt. Somit werden die nicht-beherrschenden Anteile mit dem anteiligen, auf sie entfallenden Nettovermögen ohne die Berücksichtigung des Geschäfts- oder Firmenwertes angesetzt.
Bei sukzessiven Anteilserwerben werden die bereits gehaltenen Anteile im Erwerbszeitpunkt mit ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet. Der Unterschied zwischen Buchwert und beizulegendem Zeitwert wird in der Konzern- Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Zum Zweck der Überprüfung auf eine Wertminderung wird ein Geschäfts- oder Firmenwert den zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordnet.
Transaktionskosten werden sofort erfolgswirksam erfasst. Bedingte Kaufpreisbestandteile werden unabhängig von ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit mit ihrem beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt in die Bestimmung des Kaufpreises einbezogen. Bei den bedingten Kaufpreisbestandteilen kann es sich sowohl um Eigenkapitalinstrumente als auch um finanzielle Verbindlichkeiten handeln. Je nach Kategorie werden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts in der Folgebewertung berücksichtigt.
Der Konzernabschluss hat alle Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einzuschließen. Konzerninterne Salden, Geschäftsvorfälle, Erträge und Aufwendungen sowie Gewinne oder Verluste aus konzerninternen Geschäftsvorfällen werden in voller Höhe eliminiert. Auf temporär wirkende Konsolidierungsmaßnahmen werden latente Steuern abgegrenzt.
Transaktionen mit nicht-beherrschenden Anteilen werden wie Transaktionen mit Eigenkapitalgebern des Konzerns behandelt. Ein aus dem Erwerb eines nicht-beherrschenden Anteils entstehender Unterschiedsbetrag zwischen der gezahlten Leistung und dem betreffenden Anteil an dem Buchwert des Nettovermögens des Tochterunternehmens wird im Eigenkapital erfasst. Gewinne und Verluste, die bei der Veräußerung von nicht-beherrschenden Anteilen entstehen, werden ebenfalls im Eigenkapital erfasst, solange sie nicht zu einem Wechsel der Kontrolle führen.
Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen werden nach der Equity-Methode bilanziert, soweit sie für die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage von Bedeutung sind.